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OLG München bestätigt Vorinstanz: Mün­chens Stadt­portal ist zu pres­se­ähn­lich

01.10.2021

Marienplatz in München

rh2010 - stock.adobe.com

Das Münchner Stadtportal "muenchen.de" ist zu presseähnlich und verstößt damit gegen das Gebot der Staatsferne. Zudem enthält es auch zu viel Werbung, so das OLG München. Der Fall wird nun vermutlich vor dem BGH landen.

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Die Webseite "muenchen.de" ist zu presseähnlich und enthält zu viel Werbung, hat das Oberlandesgericht (OLG) München am Donnerstag geurteilt. Mehrere Münchner Zeitungsverlage haben damit auch in der zweiten Instanz mit einer Klage gegen das Stadtportal der Landeshauptstadt im Internet gewonnen (Urt. v. 30.09.2021, Az. 6 U 6754/20).

Die Begründung basiert auf dem aus dem Grundgesetz abgeleiteten Gebot, dass die Presse staatsfern sein soll.  Daraus folgt laut Urteil, dass sich eine Kommune wie die Stadt München aus der Meinungsbildung herauszuhalten hat:

"Die Staatsferne der Presse verlangt unter Berücksichtigung des Grundsatzes einer vom Volk ausgehenden Meinungsbildung sowie des staatlichen Sachlichkeitsgebots, dass sich die Gemeinde in ihren Publikationen wertender oder meinungsbildender Elemente enthält und sich auf Sachinformationen beschränkt", heißt es in der Entscheidung. Staatliche Publikationen müssten demnach eindeutig als solche erkennbar sein, andernfalls werde die Unabhängigkeit der Informationsfunktion der Presse gefährdet.

Kein "Shopping", keine Kinoprogramme

Abgesehen davon darf die städtische Webseite laut Urteil auch keinen kommerziellen Charakter haben. Der Senat kritisiert die Anzeigen auf dem Stadtportal als "ausufernd". Auch Veranstaltungs- oder Kinoprogramm sind laut Urteil unzulässig, ebenso wie in Gänze die Rubriken "Shopping" oder "Restaurants".

Geklagt hatten unter anderem die Verlage der Abendzeitung, des Münchner Merkur und der Süddeutschen Zeitung. Schon in der ersten Instanz vor dem Münchner Landgericht (LG) I hatten die Verlage gewonnen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Richterinnen und Richter des OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen haben. Der Fall wird nun mit einiger Wahrscheinlichkeit auch dorthin gelangen. "Schon wegen der unterschiedlichen Entscheidungen der Oberlandesgerichte zu muenchen.de und zu dortmund.de spricht vieles dafür, die vom OLG München zugelassene Revision einzulegen", erklärte Lajos Csery, der Geschäftsführer des Stadtportals. "Erst eine Entscheidung des BGH zu muenchen.de wird für die Klärung, welche Inhalte ein Stadtportal verbreiten darf, entscheidend sein."

dpa/pdi/LTO-Redaktion

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OLG München bestätigt Vorinstanz: . In: Legal Tribune Online, 01.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46170 (abgerufen am: 10.08.2026 )

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