20 Cent aus dem Festnetz und 60 Cent pro Minute aus dem Mobilfunknetz sind für eine Service-Hotline zu viel, befand das OLG München. Der Bezahlsender Sky muss nun wohl die Preise anpassen.
Der Bezahlsender Sky darf keine zusätzlichen Gebühren für seine Service-Hotline für Vertragskunden erheben. Das hat das Oberlandesgericht München (OLG) am Donnerstag entschieden (Urt. v. 21.02.2019, Az. Az. 6 U 2988/18).
Die Verbraucherschutzzentrale Bayern verklagte den Bezahlsender wegen einer kostenpflichtigen Service-Hotline mit 0180-Nummer. Denn aus ihrer Sicht verstößt eine Bezahl-Hotline gegen geltendes Verbraucherschutzrecht. Auch das Landgericht München I (LG) als erste Instanz erkannte darin "eine unlautere geschäftliche Handlung", weil die Kosten für die Hotline übliche Telefongebühren überstiegen. Die Gebühren bei der Sky-Hotline betrugen 20 Cent aus dem deutschen Festnetz und maximal 60 Cent pro Minute aus dem Mobilfunknetz.
Gegen das erstinstanzliche Urteil legte Sky Berufung ein. Dem Sender nach sei die ganze Situation "völlig verrückt und rechtlich sehr kompliziert", so dessen Anwalt. Insbesondere die Unbestimmtheit der entsprechenden Normen werde zum Problem. So sei beispielsweise bisher nicht geklärt, was "übliche" Kosten in Zeiten bedeuten, in denen die meisten Menschen über Telefon-Flatrates verfügten.
Nach eigenen Angaben würde Sky begrüßen, wenn sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zur Sache äußerte. Dazu wird es aber voraussichtlich nicht kommen: Das OLG schloss sich der Ansicht des LG an und ließ eine Revision zum BGH nicht zu, wie eine Gerichtssprecherin gegenüber LTO mitteilte. Dem Sender bleibt aber noch die Nichtzulassungsbeschwerde.
dpa/tik/LTO-Redaktion
OLG München zu den Kosten einer 0180-Rufnummer: . In: Legal Tribune Online, 21.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33983 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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