Kirchenasyl ist rechtlich bedeutungslos, stellt das OLG München fest. Wer illegal in Deutschland lebt, kann sich somit nicht darauf berufen. Die Entscheidung dürfte im ganzen Land nachhallen.
Kirchenasyl schützt nach einem Gerichtsurteil grundsätzlich nicht vor Strafverfolgung wegen illegalen Aufenthalts in Deutschland. Eine entsprechende Entscheidung verkündete das Oberlandesgericht (OLG) München am Donnerstag (Urt. v. 03.05.2018, Az. 4 OLG 13 Ss 54/18). "Kirchenasyl verbietet dem Staat kein Handeln", sagte der Vorsitzende Richter. Darunter falle auch eine Abschiebung aus Kirchenräumen. Da das Kirchenasyl kein eigenes Rechtsinstitut sei, ergebe sich damit auch kein Anspruch auf Duldung - auch wenn die Behörden nichts dagegen unternehmen.
Das OLG bestätigte in dem Revisionsverfahren dennoch das Urteil des Amtsgerichts Freising. Es hatte einen ausreisepflichtigen Nigerianer freigesprochen, der sich 2016 in Freising in Kirchenasyl begeben hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte Revision beantragt und wollte damit den juristischen Streit erstmals obergerichtlich klären lassen.
"Ein bloßer Eintritt in das Kirchenasyl und das Nichtstun der Behörden führt zu keiner Straffreiheit", erklärte der Richter. Der angeklagte Mann sei aber für seine Zeit im Kirchenasyl nicht zu belangen, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf Grundlage einer Vereinbarung mit der katholischen und evangelischen Kirche eine Einzelfallprüfung eingeleitet hatte - und die wiederum stellte ein rechtliches Abschiebehindernis dar. In dieser Zeit habe sich der Mann nicht wegen illegalen Aufenthalts strafbar gemacht. Nur eben nicht wegen des angetretenen Kirchenasyls, sondern lediglich wegen der andauernden Prüfung durch das BAMF.
Entscheidung mit überregionaler Bedeutung
Die Richter am OLG urteilten zwar nur zum sogenannten Freisinger Kirchenasyl und sprachen von einem Einzelfall. Dennoch habe die Entscheidung eine größere juristische Bedeutung, so ein
Gerichtssprecher: "Das Gericht hat deutlich gemacht, dass für die Frage der Strafbarbarkeit die Entscheidung des Bundesamts für Migration Auswirkungen hat." Hätte das BAMF keine Einzelfallprüfung eingeleitet, wäre der Aufenthalt im Kirchenasyl strafbar gewesen.
Die Vereinbarung zwischen BAMF und den beiden christlichen Kirchen wurde 2015 geschlossen. Dennoch haben laut katholischer Kirche seit Ende 2016 die Strafverfahren gegen Flüchtlinge im Kirchenasyl zugenommen. "Seither haben wir auf eine Klärung gehofft und dazu trägt das heutige Urteil sicherlich bei", erklärte Bettina Nickel vom Katholischen Büro Bayern. Im vergangenen Jahr hatten sich ihren Angaben zufolge 357 Menschen im Kirchenasyl aufgehalten, darunter 189 in katholischen Pfarreien.
Spätestens seit Beginn der Flüchtlingskrise erfährt das Kirchenasyl aus der Politik immer wieder Kritik, weil es sich in Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung setze. Die Kirchen aber hielten daran fest und kritisierten widerum die Abschiebepraxis der Behörden. Das Kirchenasyl ist nur für Härtefälle vorgesehen, also für Asylsuchende, deren Schicksal besonders grausam ist und für die eine Abschiebung bzw. Überstellung in besonderer Weise unzumutbar wäre.
dpa/mam/LTO-Redaktion
OLG München zum illegalen Aufenthalt eines Flüchtlings: . In: Legal Tribune Online, 03.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28425 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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