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OLG München zu Youtube: Gema unter­liegt erneut vor Gericht

28.01.2016

Musikvideo auf Youtube

© Thomas Pajot - Fotolia.com

Weiterer Etappensieg für Youtube im Dauerstreit mit der Gema: Auch das OLG München hat eine Schadensersatzklage des Musikrechteverwerters abgelehnt.

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Der Musikrechteverwerter Gema hat im Streit mit der Online-Plattform Youtube erneut eine Schlappe vor Gericht erlitten. Das Oberlandesgericht (OLG) München wies eine Schadensersatzklage wegen unrechtmäßiger Verbreitung von Musiktiteln, deren Rechte die Gema verwaltet, am Donnerstag ab (Urt. v. 28.01.2016, Az. 29 U 2798/15). Der Vorsitzende Richter Rainer Zwirlein bestätigte damit das Urteil des Münchner Landgerichtes (LG) aus dem vergangenen Jahr. Der Streitwert des Verfahrens ist auf 1,6 Millionen Euro festgesetzt.

Dass der jahrelange Rechtsstreit mit dem Urteil beigelegt ist, ist allerdings unwahrscheinlich. "Wir werden hier nur den Revisionsführer bestimmen", sagte Richter Zwirlein. Voraussichtlich heißt die nächste Station: Bundesgerichtshof (BGH). "Sollte die Klagepartei auch dort kein Glück haben, gibt es noch die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde."

Im Kern dreht sich der schon seit Jahren währende Streit um die Frage, ob Youtube ein Musikdienst ist und damit in der generellen Verantwortung für die dort eingestellten Inhalte steht oder ob es nur eine Plattform für die Verbreitung von Inhalten seiner Nutzer bietet.

Plattform ist technischer Dienstleister

Das OLG folgte am Donnerstag der Argumentation von YouTube, die Plattform sei in erster Linie ein technischer Dienstleister. "Es ist ein Automatismus", betonte Zwirlein. Sobald ein Nutzer dort ein Video hochlade, sei es schon für die Öffentlichkeit zugänglich - ohne Zutun von Youtube. Die Plattform stelle lediglich "Werkzeuge zur Verfügung". Die Gegenseite argumentiert, Youtube sei ein Musikportal, das die Inhalte dauerhaft zur Verfügung stelle. Die "entscheidende Tathandlung" sei "das dauerhafte Bereithalten", sagte ein Rechtsvertreter der Gema vor Gericht. "Das tut faktisch nicht der Uploader, das tut die Beklagte."

Gema und Youtube hatten sich zuvor erfolglos um eine außergerichtliche Einigung bemüht. Dabei hatte die Gema auch den von Youtube geschalteten Sperrvermerk kritisiert, den die Google-Tochter vor bestimmte Videos, über deren Rechte die Gema verfügt, schaltet. Der Vermerk stelle die Gema Nutzern gegenüber als Spielverderber dar, so der Vorwurf.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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OLG München zu Youtube: . In: Legal Tribune Online, 28.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18300 (abgerufen am: 11.07.2026 )

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