Heugabelwerfen, Wettsägen, Traktorparcours: Solche Disziplinen bietet eine Eventfirma unter dem Titel "Bauernhofolympiade" an. Nun musste das OLG München klären, ob sie damit unerlaubt den guten Ruf der Olympischen Spiele nutzt.
Eine Eventfirma darf Veranstaltungen für Unternehmen unter dem Titel "Bauernhofolympiade" vermarkten. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) München (Urt. v. 07.12.2017, Az. 29 U 2233/17). Geklagt hatte der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB).
Der Verband vertritt das Internationale Olympische Komitee in Deutschland und hatte eine Münchner Firma abgemahnt, weil sie seiner Ansicht nach unerlaubt den Ruf der Olympischen Spiele für sich nutzt. Dies sei ein Verstoß gegen das Olympiaschutzgesetz (OlympSchG).
Bei der "Bauernhofolympiade" treten Mitarbeiter bei Firmenevents in Disziplinen wie Heugabelwerfen, Wettsägen und Traktorparcours gegeneinander an. Das soll die Teilnehmer motivieren und den Zusammenhalt stärken.
So gut organisiert wie die Olympischen Spiele?
Die Firma betreibe eine "Rufausbeutung", weil sie ihre Veranstaltungen als so gut organisiert wie die Olympischen Spiele darstelle, argumentierte der DOSB. Zudem monierte er, dass das Unternehmen Lizenzen für die "Bauernhofolympiade" an andere Veranstalter verkaufe. Eine direkte Verwechslungsgefahr mit den Sommer- oder Winterspielen besteht jedoch auch nach Ansicht des Sportbunds nicht.
Die Richter wiesen die Berufung des DOSB gegen das Urteil des Münchner Landgerichts vom Mai zurück. "Das Hervorrufen bloßer Assoziationen zu den Olympischen Spielen" reiche für ein Verbot nicht aus, sagte der Vorsitzende Richter Andreas Müller. Begriffe wie Olympia gehörten zum allgemeinen Sprachgebrauch. Allein die Bezeichnung genüge nicht, um das OlympSchG zu verletzen.
Der Anwalt des Sportbunds kündigte an, eine Revision vor dem Bundesgerichtshof zu prüfen. Der DOSB vermarktet Sponsoringrechte an den Olympischen Spielen und ist deshalb gegenüber den Lizenznehmern verpflichtet, gegen mutmaßlich ungenehmigte Nutzungen vorzugehen.
dpa/aka/LTO-Redaktion
DOSB verliert gegen Eventfirma: . In: Legal Tribune Online, 07.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25907 (abgerufen am: 10.10.2024 )
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