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OLG München: Ama­zons Dash But­tons zu intran­s­pa­rent

10.01.2019

Zwei von Amazon angebotene Dash Buttons

© amazon

Der Internethändler Amazon bietet Kunden WLAN-Bestellknöpfe an. Diese sogenannten Dash Buttons seien aber zu intransparent, weil sie den Verbraucher zum Zeitpunkt der Bestellung nicht ausreichend informierten, so das OLG.

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Einen kleinen WLAN-Knopf an die Waschmaschine kleben und Waschmittel fortan per Knopfdruck nachordern - solche Bestellknöpfe bietet der Online-Händler Amazon Kunden seit einigen Jahren in Deutschland an. Sie funktionieren zum Beispiel auch für Zahnpasta, Katzenfutter, Kaffee und andere Produkte des täglichen Bedarfs, sind aber nach einer am Donnerstag vom Oberlandesgericht München (OLG) getroffenen Entscheidung fortan verboten (Az. 29 U 1091/18).

Die aufklebbaren, nur mit dem jeweiligen Hersteller-Logo versehenen "Dash Buttons" führten zu intransparenten Bestellungen, so das OLG. Klare Informationen zu Inhalt, Preis und der klare Hinweis auf eine zahlungspflichtige Bestellung fehlten hingegen.

Gemäß § 312j Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss ein Online-Händler die Schaltfläche, mit der Käufer durch einen Klick den Kauf endgültig abschließen, so benennen, dass jeder Käufer ohne Weiteres erkennen kann, dass das Anklicken der Schaltfläche Geld kostet. Der Gesetzgeber schlägt dabei die Formulierung "zahlungspflichtig bestellen" vor. Zwingend ist das jedoch nicht. Online-Händler behalten also einen gewissen Spielraum, solange sich dem Verbraucher die Rechtsfolgen sofort erschließen.

OLG: Kein Hinweis auf kostspielige Klicks

Bei Amazons kleinen Dash Buttons fehlt aber nach Ansicht des Gerichts ein entsprechender Hinweis. Damit schloss es sich der Auffassung des Landgerichts München I (LG) an. Auch dieses erkannte in den WLAN-Bestellknöpfen einen Verstoß gegen die Button-Lösung aus § 312j BGB.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Deren Vorstand Wolfgang Schuldzinski zeigte sich zufrieden: "Wir stehen Innovationen immer aufgeschlossen gegenüber. Wenn die Innovation aber darin besteht, Verbraucher zu benachteiligen und ihnen einen Preisvergleich zu erschweren, gehen wir – wie in diesem Fall – mit allen Mitteln dagegen vor", so Schuldzinski in einer auf der Website der Verbraucherzentrale NRW veröffentlichten Pressemitteilung.

tik/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

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Zitiervorschlag

OLG München: . In: Legal Tribune Online, 10.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33147 (abgerufen am: 15.07.2026 )

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