Das OLG München hat die Möglichkeiten für Facebook begrenzt, Nutzerkommentare zu löschen. Denn das Internetunternehmen dürfe seinen Nutzern keine engeren Grenzen in der Meinungsfreiheit setzen, als dies staatliche Stellen tun könnten.
Mittelbare Grundrechtswirkung trifft auch Facebook
Das OLG München entschied nun, dass es im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte – insbesondere der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) - nicht vereinbar wäre, wenn Facebook "gestützt auf ein 'virtuelles Hausrecht' (...) den Beitrag eines Nutzers (...) auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsfreiheit nicht überschreitet." Facebook hat sich in seinen Geschäftsbedingungen das Recht vorbehalten, Kommentare zu löschen, "wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen die Erklärung oder unsere Richtlinien verstoßen." Das OLG erklärte nun, diese Bestimmung benachteilige die Nutzer auf unzulässige Weise, weil sie die Löschung von Kommentaren letztlich ins freie Belieben von Facebook stelle. Der Hamburger Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel, der die AfD-Politikerin in dem Rechtsstreit vertrat, wertete die einstweilige Verfügung "als Meilenstein im Kampf um die Meinungsfreiheit in den sozialen Medien". Facebook erklärte, die Verfügung liege noch nicht vor. "Sobald wir sie erhalten, werden wir sie prüfen", sagte eine Facebook-Sprecherin. Facebook sei eine Plattform, auf der sich Menschen weltweit, über Grenzen hinweg, austauschen und Inhalte teilen könnten, die ihnen wichtig seien. "Dies darf jedoch nicht auf Kosten der Sicherheit und des Wohlergehens anderer erfolgen. Deshalb haben wir weltweit geltende Gemeinschaftsstandards, die festlegen, was auf Facebook erlaubt ist und was nicht." mgö/LTO-Redaktion Mit Materialien der dpaOLG München zur Meinungsfreiheit auf Facebook: . In: Legal Tribune Online, 06.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30803 (abgerufen am: 26.10.2024 )
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