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OLG München: Face­book durfte teils volks­ver­het­zenden Bei­trag löschen

07.01.2020

Facebook-App auf dem Smartphone

MoiraM - stock.adobe.com

Das OLG München hat entschieden, dass Facebook einen Hass-Post über Angela Merkel und Flüchtlinge löschen durfte. Die Löschung eines Orban-Zitats ging dem Gericht dagegen zu weit. Der Fall könnte bald den BGH beschäftigen.

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Facebook durfte einen Hass-Post über Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und Flüchtlinge löschen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München am Dienstag entschieden - und damit ein Urteil des Landgerichts München I gekippt, gegen das sowohl Facebook als auch der betroffene Nutzer Berufung eingelegt hatten (Urt. v. 07.01.2019, Az. 18 U 1491/19Pre).

In dem Verfahren ging es um zwei Posts, die Facebook wegen Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards löschte. Bei dem einen Post handelte es sich um ein Zitat des ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orban, in dem er Flüchtlinge als "Invasoren" bezeichnet. In einem anderen Post wurden Merkel attackiert und Flüchtlinge als kriminell, mordend und vergewaltigend dargestellt. Neben der Löschung sperrte Facebook den klagenden Nutzer für 30 Tage.

Das Landgericht (LG) München I hatte im Februar des vergangenen Jahres entschieden, dass die Sperrung des Klägers rechtswidrig gewesen sei und verurteilte Facebook zur Freischaltung der beiden gelöschten Beiträge und zur Wiederherstellung der vom Profil des Klägers aus betriebenen Seite "Bayern souverän". Seine Verlangen nach Schadensersatz in Höhe von 1.500 Euro sowie Auskunft darüber, ob es von Seiten der Bundesregierung Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder ähnliches hinsichtlich der Löschung von Beiträgen oder Sperrung von Nutzern gebe wies das LG aber zurück (Urt. v. 22.02.2019, Az. 26 O 5492/18). Sowohl Facebook als auch der Seitenbetreiber gingen dagegen in Berufung.

Senat lässt Revision zu

Vor dem OLG war Facebook nun teilweise erfolgreich. Bezüglich der vorübergehenden Sperrung des Profils hob das OLG das Urteil der Vorinstanz aus prozessualen Gründen auf und wies die Klage ab. Nach Auffassung des Senats fehle es aufgrund des Zeitablaufs an einem Feststellungsinteresse für die Feststellungsklage des Facebook-Nutzers. Einen Anspruch auf Freischaltung des Merkel-Posts verneinte das OLG, da der Beitrag nicht nur Hassbotschaften enthalte, "sondern einzelne Äußerungen sogar den objektiven Tatbestand der Volksverhetzung verwirklichten", hieß es in einer Gerichtsmitteilung.

Die Löschung des Orban-Zitats ging aus Sicht des Gerichts allerdings zu weit. Mit der Einstellung des Beitrags auf Facebook habe sich der Kläger innerhalb der ihm durch den Nutzungsvertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gezogenen Grenzen bewegt. Der Kläger könne daher zu Recht verlangen, dass der gelöschte Beitrag in seinem Profil an derselben Stelle wie der gelöschte eingestellt wird, urteilte das OLG.

Das letzte Wort in dem Fall ist möglicherweise aber noch nicht gesprochen. Der Senat lies die Revision zum Bundesgerichtshof nach Karlsruhe zu.

acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

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Zitiervorschlag

OLG München: . In: Legal Tribune Online, 07.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39555 (abgerufen am: 15.11.2025 )

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