Penny siegt in zweiter Instanz gegen den Verbraucherschutz wegen Rabattbezügen auf UVP. Das OLG Köln bemängelt aber fehlende Orientierungshilfen des BGH und hofft in der Revision auf Klarheit.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden, dass der Discounter Penny in einem Prospekt die Ersparnis eines Joghurts gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) angeben darf (Urt. v. 15.05.2026, Az. 6 U 92/25). Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sieht darin weiterhin eine Irreführung und kündigte Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) an.
Penny hatte in einem Prospekt einen Joghurt für 33 Cent mit der Angabe "minus 58 Prozent" beworben. Diese Angabe bezog sich jedoch nicht auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage, sondern auf die durchgestrichene UVP von 79 Cent. Ob der Joghurt jemals zu diesem UVP-Preis verkauft wurde, war nach Auffassung der Verbraucherschützer nicht nachvollziehbar.
Verbraucherzentrale sieht Irreführung
Die Verbraucherzentrale kritisierte, dass Kunden durch das Prospekt eine hohe Ersparnis vorgegaukelt werde, die nicht überprüfbar sei. Verbraucher fassten dies als Rabattwerbung auf, bei der nach Vorgaben der Preisangabenverordnung (§ 11 Abs. 1 PAngV) immer der niedrigste Preis anzugeben sei, der innerhalb der letzten 30 Tage für das Produkt verlangt wurde. Auch der Europäische Gerichtshof hatte 2024 in einem vergleichbaren Verfahren entschieden, dass solche Angaben den tatsächlichen Preisvorteil transparent darstellen müssen.
Die Verbraucherzentrale wies darauf hin, dass in einem ähnlichen Verfahren gegen Aldi Süd das OLG Düsseldorf ihre Rechtsauffassung bestätigt habe. Penny dagegen bestritt das Vorliegen einer Rabattwerbung. Der aktuelle Ladenpreis werde lediglich der UVP gegenübergestellt.
LG Köln zunächst zugunsten der Verbraucherzentrale
Vor dem Landgericht (LG) Köln hatte die Verbraucherzentrale noch Erfolg. Die Richter sahen die Prospektangabe als irreführend an.
In zweiter Instanz setzte sich vor dem OLG Köln nun allerdings Penny durch. Das OLG erklärte, dass an der Darstellung im Prospekt nichts auszusetzen sei und keine Irreführung vorliege. Die Richterinnen und Richter führten aus, dass die Darstellung der Beklagten nicht als "Bekanntgabe einer Preisermäßigung" im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV anzusehen sei. Ziel der Vorschrift sei es, Verbraucher davor zu schützen, dass Unternehmen durch sog. "Preisschaukelei" zunächst Preise erhöhen und anschließend hohe Rabatte ausweisen, obwohl der tatsächliche Preisvorteil gering sei. Da der Rabatt im vorliegenden Fall aber Bezug auf die UVP und nicht auf einen Eigenpreis nehme, liege keine Preisermäßigung vor.
Eine Gerichtssprecherin erklärte, dass die Katalogseite nur Vergleiche zum UVP enthalte und der Bezug zur UVP optisch gut sichtbar sei. Der durchschnittliche Verbraucher könne daher erkennen, dass sich die Reduzierung nicht auf einen Eigenpreis beziehe. Vor diesem Hintergrund liege auch keine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vor.
OLG hofft auf Orientierungshilfe vom BGH
Die Verbraucherzentrale kündigte bereits an, Revision einzulegen. Gabriele Bernhardt, Leiterin der Stabsstelle Recht, sagte der Deutschen Presse-Agentur: "Das OLG Düsseldorf hat unsere Rechtsauffassung in einem vergleichbaren Verfahren gegen Aldi bereits eindeutig bestätigt. Diese wichtige Frage muss endgültig und in höchster Instanz geklärt werden."
Das OLG Köln ließ die Revision zu, da es für den häufig vorkommenden Fall der Werbung mit einem Rabatt auf die UVP bislang an einer Orientierungshilfe des BGH fehle. Insbesondere sei unklar, was in dem Zusammenhang unter dem Begriff der "Bekanntgabe einer Preisermäßigung" zu verstehen sei. Das Gericht räumte zudem ein, dass es an anderen Stellen von früheren Entscheidungen anderer Gerichte abgewichen sei, weshalb die höchstrichterliche Klärung erforderlich sei.
Die Verbraucherzentrale klagt in diesem Kontext regelmäßig gegen verschiedene Unternehmen. Vor dem OLG Düsseldorf und dem Europäischen Gerichtshof ging es gegen Aldi Süd; eine Klage gegen den Discounter Netto landete im Oktober 2025 vor dem BGH. Dort stellten die Karlsruher Richter klar: Wenn Händler mit einer Preisermäßigung werben, müssen sie den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angeben.
Penny und Handelsverband reagieren
Ein Sprecher von Penny teilte der Deutschen Presse-Agentur mit: "Wir freuen uns, dass das OLG Köln unsere Rechtsauffassung bestätigt hat. Transparente Preisangaben sind die Grundlage für einen fairen Wettbewerb und eine fundierte Entscheidung der Kunden."
Aus Sicht des Handelsverbands Deutschland (HDE) schränkten die EU-Vorgaben die Möglichkeiten der Händler unverhältnismäßig ein. Sie führten dazu, dass seltener mit Sonderangeboten geworben werden könne und Verbraucher möglicherweise weniger von Sonderaktionen profitierten.
Sonderangebote rückläufig
Laut einer Auswertung des Vergleichsportals Marktguru und der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Heilbronn sank die Zahl der Sonderangebote im ersten Quartal 2026 um vier Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum und im Vergleich zum ersten Quartal 2024 sogar um 16 Prozent. Werner Reinartz, Handelsprofessor an der Universität zu Köln, erklärte, dass die EU-Verordnung ein Treiber für diesen Rückgang sei: "Frühere Rabattwerbung arbeitete oft mit wechselnden Vergleichspreisen – dadurch fiel es vielen Verbrauchern schwer, den tatsächlichen Preisvorteil richtig einzuschätzen." Andere Experten führen zudem an, dass Rabatte zunehmend in Apps verlagert würden, die in der Analyse nicht erfasst wurden.
jh/LTO-Redaktion
Mit Material der dpa
OLG Köln zu Rabattwerbung von Penny: . In: Legal Tribune Online, 15.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59983 (abgerufen am: 16.06.2026 )
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