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OLG Köln: Wer­bung mit "dop­pelt sch­nellem" Inter­net­zu­gang unzu­lässig

19.12.2011

Auf Antrag eines Konkurrenzanbieters hatte das LG Köln einem Internetanbieter diese Werbung per einstweiliger Verfügung vorläufig untersagt. Das OLG Köln hat mit zwei am Montag bekannt gewordenen Urteilen die Entscheidungen des LG bestätigt, weil der Werbeslogan in mehrfacher Hinsicht irreführend sei.

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Die Richter des Kölner Oberlandesgerichts (OLG) argumentierten, dass sich erst aus einer nicht im Blickfang stehenden Fußnote ergibt, dass der werbende Internetanbieter unter "normalem" DSL eine Datenübertragungsrate von 16.000 kbit/s versteht und mit der Angabe "doppelt so schnell" daher eine Übertragungsrate von 32.000 kbit/s meint (Urt. v. 16.12.2011, Az. 6 U 146/11 und 6 U 150/11).

Tatsächlich würden jedoch von den Konkurrenten auch Internetverbindungen mit einer höheren Übertragungsrate als 16.000 kbit/s angeboten, so dass die Antragsgegnerin mit ihrem Angebot von 32.000 kbit/s nicht in jedem Fall doppelt so schnell sei wie andere Anbieter.

Zudem bleibe das Angebot der Antragsgegnerin beim Upload von Daten mit einer Geschwindigkeit von 1 Mbit/s sogar noch hinter den Angeboten der Antragstellerin zurück, die ihren Kunden bis zu 10 Mbit/s Uploadgeschwindigkeit zur Verfügung stelle.

Drittens erwecke das Angebot einer doppelt schnellen DSL-Verbindung in der konkret veröffentlichten Fassung den (falschen)
Eindruck, dass es hierfür auf weitere Faktoren, wie etwa die Leistungsfähigkeit des Kundenrechners oder dessen hausinterne Verkabelung, gar nicht ankomme, sondern der Kunde nach einem Anbieterwechsel auf jeden Fall schneller werde kommunizieren können als beim vorherigen Anbieter.

Gegen die beiden Urteile ist kein Rechtsmittel gegeben.

age/LTO-Redaktion

 

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OLG Köln: . In: Legal Tribune Online, 19.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5136 (abgerufen am: 10.04.2026 )

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