War das Angebot der Tagesschau-App vom 15. Juni 2011 presseähnlich und damit unzulässig? Das Kölner OLG neigt dazu, diese Frage mit Ja zu beantworten. Was daraus für die ARD folgen würde, ist noch ungewiss.
Im jahrelangen Rechtsstreit um die Tagesschau-App zeichnet sich vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln eine Entscheidung zugunsten der Zeitungsverlage und gegen die ARD ab. Zwar will das Gericht erst am 23. September eine Entscheidung verkünden. Doch sagte der Vorsitzende Richter Hubertus Nolte am Freitag, man neige derzeit dazu, der Klage der Zeitungsverlage gegen die Tagesschau-App für die Nutzung auf Smartphones und Tablets stattzugeben.
Es geht konkret um die Frage, ob das Angebot der Tagesschau-App am Beispieltag 15. Juni 2011 presseähnlich gewesen ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Kölner Gericht für die Klärung dieser Frage bestimmte Vorgaben gemacht. Nach Auffassung der Zeitungsverlage verzerrt die Tagesschau-App, die auch umfangreiche Texte enthält, den Markt, weil die ARD sie mit dem Rundfunkbeitrag finanziert. Die ARD bestreitet dies und pocht darauf, dass die Tagesschau auf allen relevanten Endgeräten präsent sein müsse.
Sendungsbezug sollte klarer herausgestellt werden
Vor dem OLG wiesen die ARD-Anwälte am Freitag darauf hin, dass die App viele audiovisuelle Angebote enthalte, wie sie so bei entsprechenden Angeboten von Zeitungsverlagen nicht vorstellbar seien. Richter Nolte berichtete jedoch aus seiner eigenen Praxis, dass er nur selten ein Video der App anklicke, weil er sich von den Texten meist schon ausreichend informiert fühle. Dies wäre rechtlich kein Problem, wenn sich die Texte immer auf bestimmte ARD-Sendungen beziehen würden. Nolte stellte jedoch fest: "Konkrete Hinweise fehlen durchweg." Er riet der ARD deshalb: "Es ist sicher schon viel zu gewinnen, wenn der Sendungsbezug klarer herausgestellt wird."
Was es letztlich konkret bedeuten würde, wenn die Tagesschau-App mit Inhalten, wie sie am 15. Juni 2011 präsentiert wurden, als unzulässig eingestuft würde, ist umstritten. Das Landgericht Köln hatte der ARD 2012 bereits in erster Instanz verboten, die Tagesschau-App in der Form vom 15. Juni 2011 weiter anzubieten. Ein generelles Verbot lehnte das Gericht jedoch ab, da es immer nur im Einzelfall entscheiden und keine allgemeinen medienpolitischen Aussagen treffen könne. Das OLG Köln hob das Urteil aber wieder auf.
Der Rundfunkstaatsvertrag schreibt vor, dass die öffentlich-rechtlichen Sender wie ARD und ZDF zwar im Internet präsent sein dürfen, presseähnliche Angebote sind aber nicht erlaubt, und die Online-Inhalte müssen sich auf Radio-und Fernsehsendungen beziehen. Der BGH hat in seiner Entscheidung zur Tagesschau-App im vergangenen Jahr konkretisiert, wann ein Angebot als presseähnlich einzustufen ist: "Das ist der Fall, wenn bei diesem Angebot der Text deutlich im Vordergrund steht."
dpa/acr/LTO-Redaktion
Verhandlung am OLG Köln: . In: Legal Tribune Online, 05.08.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20227 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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