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OLG Köln zu Polke-Bild: Erben müssen Kunst­werk heraus­geben

06.08.2015

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© Gerhard Wanzenböck - fotolia.com

Ein Kölner Privatmann bekommt nach einem jahrelangen Rechtsstreit ein als "Propellerfrau" bezeichnetes Bild des Künstlers Sigmar Polke von dessen Erben zurück, entschied das Kölner OLG. Zu seinen Gunsten spreche die Eigentumsvermutung.

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Die Erben des 2010 verstorbenen Künstlers müssen das auch als "Propellerfrau" bezeichnete Bild "Ohne Titel - Öl auf Gardine" an einen Kölner Privatmann herausgeben, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln. Zu dessen Gunsten spreche die Eigentumsvermutung des § 1006 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Urt. v. 06.08.2015, Az. 8 U 69/14).

Der weltbekannte Künstler Polke hatte das umstrittene Bild selbst mehr als 30 Jahre in seinem Besitz gehabt. 2009 erstattete er nach Angaben eines Gerichtssprechers Anzeige, dass ihm die "Propellerfrau" aus dem Atelier gestohlen worden sei. Die Staatsanwaltschaft hatte es daraufhin wegen des Verdachts der Hehlerei beschlagnahmt. Dieser Vorwurf wurde zwar mangels Tatverdachts fallengelassen, das Bild erhielt der Sammler dennoch nicht zurück.

Zugunsten des klagenden Mannes als vormaligem Besitzer spreche die gesetzliche Vermutung nach § 1006 BGB, dass er auch dessen Eigentümer sei, so die Kölner Richter. Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von elf Zeugen konnten die beklagten Erben des Künstlers nicht nachweisen, dass das Bild ohne den Willen des Künstlers in den Besitz des Mannes gelangt war. Die Eigentumsvermutung habe damit nicht widerlegt werden können.

OLG: Verkauf kann nicht ausgeschlossen werden

Der Kölner hatte stets behauptet, das Werk für 100.000 Euro von Polke gekauft zu haben. Schon das Landgericht hatte deshalb der Klage auf Herausgabe des Bildes stattgegeben. Nach Angaben einer Zeugin habe sogar Polke selbst später gesagt, vielleicht habe er das Bild ja doch verkauft.

Das OLG sah die Version des Klägers als nicht widerlegt an. Auch wenn die Darstellung des Kölners "in vielen Punkten durchaus fragwürdig" erscheine, könne ein Verkauf des Bildes durch Polke nicht ausgeschlossen werden. Die Erben hätten nicht beweisen können, dass sich das Bild 2008 oder 2009 noch im Besitz des Erblassers befunden habe.

Hierbei spiele das von einigen Zeugen vermittelte Bild von Polkes Persönlichkeit eine entscheidende Rolle. Er habe Verkaufsentscheidungen betreffend seine Kunstwerke auch aus dem Moment heraus getroffen und dabei auch nicht zwingend Marktpreise verlangt.

Um die Eigentumsrechte und die Echtheit von Bildern Polkes gibt es immer wieder Gerichtsverfahren.

dpa/age/LTO-Redaktion

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OLG Köln zu Polke-Bild: . In: Legal Tribune Online, 06.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16521 (abgerufen am: 19.01.2026 )

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