Druckversion
Freitag, 12.12.2025, 05:05 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/olg-koeln-urteil-7u5415-berechnung-schadensersatz-verbandsstrafe-boellerwurf-stadion-fc-fussball
Fenster schließen
Artikel drucken
22328

OLG zu Kölner Böllerwerfer: FC-Fan muss über 20.000 Euro zahlen

09.03.2017

Südkurve im Kölner Stadion

Bild: MR80, Wikimedia Commons, GFDL, CC BY-SA 2.5, Bearbeitung durch LTO

Nach dem BGH-Urteil aus dem vergangen Jahr müssen randalierende Fans anteilig für Vertragsstrafen gegen ihre Fußballvereine aufkommen. Das OLG Köln hat dafür nun eine Berechnungsgrundlage aufgestellt, für einen Fan wird es jetzt teuer.

Anzeige

Ein Stadionbesucher, der bei einem Heimspiel des 1. FC Köln gegen den SC Paderborn Knallkörper gezündet hatte, muss an den Verein rund 20.300 Euro zuzüglich Zinsen zahlen. Dies entspricht seinem Anteil an der Verbandsstrafe, die der Deutsche Fussball-Bund (DFB) dem Verein auferlegt hatte, wie das Oberlandesgericht (OLG) Köln am Donnerstag entschied (Urt v. 09.03.2017, Az. 7 U 54/15).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im vergangenen Jahr geurteilt, dass der Bundesligaverein eine Verbandsstrafe des DFB von einem böllerwerfenden Fan ersetzt verlangen kann und den Rechtsstreit zur Bestimmung der konkreten Schadenshöhe an das OLG zurückverwiesen. Das OLG war zuvor noch davon ausgegangen, dass dem Krawall-Fan die Vertragsstrafe des DFB nicht zurechenbar sei. Der Böllerwerfer habe zwar seine Pflichten aus dem mit dem Verein abgeschlossenen Zuschauervertrag verletzt, es fehle jedoch an der haftungsbegründenden Kausalität für einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Vertragspflichten dienten nicht dem Zweck, den Fußballverein im Fall ihrer Verletzung von einer Verbandsstrafe freizustellen, so das OLG im Dezember 2015.

Der BGH sah das anders und entschied, dass Fans, die im Stadion an Ausschreitungen beteiligt sind, sehr wohl für die deshalb dem Verein auferlegte Geldstrafe haften können. Es handele sich dabei nämlich nicht um einen Schaden, der nur zufällig durch das Verhalten des Fans verursacht worden wäre, so die Karlsruher Richter. Die Strafe stehe vielmehr in einem inneren Zusammenhang mit dem Wurf des Knallkörpers und werde gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt. Zudem dienten sowohl die Pflichten aus dem Zuschauervertrag als auch die Regeln des Verbandes dazu, Spielstörungen durch Randale zu verhindern.

OLG: Einzelstrafe / Summe der Einzelstrafen * Gesamtbetrag

Unklar blieb, wie hoch die Strafen ausfallen können. Im Falle des Kölner Fans war der Verein nicht nur wegen des Böllerwurfs, sondern auch wegen drei weiterer Vorfälle, an denen der Fan nicht beteiligt war, mit einer Strafe belegt worden. Gegen den 1. FC Köln waren vier Einzelgeldstrafen in Höhe von zweimal 20.000 Euro, einmal 38.000 Euro und - betreffend den Böllerwurf - einmal 40.000 Euro verhängt worden. Als Gesamtstrafe hatte der DFB, wie üblich in solchen Fällen, nicht die Summe der Einzelstrafen in Höhe von 118.000 Euro, sondern unter Gewährung eines Strafrabatts einen Gesamtbetrag von 80.000 Euro bestimmt. Letztlich musste der FC nur 60.000 Euro zahlen, weil ein Kamerasystem zur Überwachung des Stadions im Wert von rund 20.000 Euro auf die Strafe angerechnet wurde.

Streitig war, ob sich der prozentuale Anteil, den der Fan bezahlen muss, auf die Summe der Einzelstrafen oder auf die Gesamtstrafe beziehen soll. Der Verein argumentierte für letzteres, konnte das Gericht damit aber nicht überzeugen. Bei dieser Berechnungsweise hänge es vom Zufall ab, in welchem Maße eine Reduzierung der Gesamtstrafe dem Inanspruchgenommenen zu Gute komme. Das Verhältnis der jeweiligen Einzelstrafe zur Summe der Einzelstrafen sei dagegen eine verlässliche Bemessungsgrundlage, bei der Änderungen der Gesamtstrafe stets verhältnismäßig weitergegeben werden könnten, so der Senat.

Der Böllerwurf kostet den Kölner deswegen rund 20.300 Euro (40.000 Euro / 118.000 Euro * 60.000 Euro). Das ist rund die Hälfte der Einzelstrafe, die vom DFB für diesen verhängt wurde. Das letzte Wort könnte aber wieder in Karlsruhe gesprochen werden: Weil die Frage, wie die Berechnung vorzunehmen ist, noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde, ließ das OLG die Revision zu.

acr/LTO-Redaktion

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

OLG zu Kölner Böllerwerfer: . In: Legal Tribune Online, 09.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22328 (abgerufen am: 12.12.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Fußball
    • Schadensersatz
    • Verbände
    • Vereine
  • Gerichte
    • Oberlandesgericht Köln
Andy Grote (SPD), Innensenator von Hamburg, Bremens Innensenator Ulrich Mäurer (SPD) und Joachim Herrmann (CSU), Innenminister von Bayern, bei einer Pressekonferenz zum Abschluss der Innenministerkonferenz (IMK). 05.12.2025
Innere Sicherheit

Beschlüsse der Innenministerkonferenz:

Gemein­same Droh­nen­ab­wehr ab Dezember, Bund finan­ziert Asyl­zen­tren

Die Innenministerkonferenz in Bremen fasste 66 Beschlüsse. Die Schwerpunkte lagen diesmal in den Bereichen Drohnenabwehr und Gewaltprävention in Fußballstadien. Auch die Finanzierung von Asylzentren an Flughäfen wurde geklärt.

Artikel lesen
Ziege 03.12.2025
Skurriles

LG Stralsund zu Vorfall mit Ziege im Streichelzoo:

"Eigent­lich beißen vor allem die Affen"

Eine Krankenkasse verklagt einen Tierpark – weil eine Ziege in einem Streichelgehege eine Urlauberin zu Fall gebracht haben soll. Vor Gericht geht es auch um die Frage, ob nur Böcke Hörner haben.

Artikel lesen
Niedersachsens Innenministerin Daniela Behrens 03.12.2025
Innere Sicherheit

Beschlussvorlagen der IMK:

Canna­bis­kon­su­menten und Fuß­ball­fans im Visier der Innen­mi­nister

Von Drohnen bis zur Bekämpfung illegaler Schusswaffen: Die Agenda der heute startenden IMK ist mit fast 80 Punkten vollgepackt. Besondere Beachtung gilt Anträgen, die sich mit der Sicherheit beim Stadionbesuch und mit Cannabis befassen.

Artikel lesen
Stefanie Hubig (SPD) 02.12.2025
Straßenverkehr

Gesetzentwurf von Justizministerin Hubig:

Kfz-Hal­ter­haf­tung soll auch für E-Scooter gelten

Es war schon lange gefordert worden, nun geht die Bundesjustizministerin es an: E-Scooter sollen haftungsrechtlich wie andere Kfz behandelt werden, damit Geschädigte leichter Schadenersatz erhalten. Das betrifft Halter- und Fahrerhaftung.

Artikel lesen
Klimakleber am Flughafen Hamburg (2023) 25.11.2025
Klimaproteste

Wegen Blockade des Hamburger Flughafens:

"Letzte Gene­ra­tion"-Akti­visten müssen 403.000 Euro zahlen

Die Blockade des Hamburger Flughafens im Juli 2023 kommt zehn Aktivisten der "Letzten Generation" teuer zu stehen. Das LG Hamburg verurteilte sie als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz an die Lufthansa.

Artikel lesen
Zwei Pferde auf der Weide. 25.11.2025
Tierhalterhaftung

LG Lübeck zur Tierhalterhaftung:

Ein gra­sendes Pferd rea­li­siert keine typi­sche Tier­ge­fahr

Ein Pferd greift ein anderes an. Haftungsrechtlich ein klarer Fall? Die Haftpflichtversicherung will die 11.000 Euro Behandlungskosten nur zur Hälfte tragen, wegen einer beidseitigen Mitschuld. Das LG Lübeck überzeugt das jedoch nicht.

Artikel lesen
lto karriere logo

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

NEU! Mit LTO Easy Apply so einfach und schnell bewerben wie nie zuvor

Zu den Top Jobs
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Bü­cke­burg

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Han­no­ver

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Sta­de

Logo von Oppenhoff
As­so­cia­te (m/w/d) Li­ti­ga­ti­on

Oppenhoff , Köln

Logo von Brinkmann Rechtsanwälte
Rechts­an­walt (m/w/d) im Be­reich Zi­vil­recht

Brinkmann Rechtsanwälte , Köln

Logo von RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder in frei­er Mit­ar­beit

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH , 100% Re­mo­te

Logo von Clarios Germany GmbH & Co. KG
Rechts­re­fe­ren­dar (m/w/d) für die Wahl­sta­ti­on

Clarios Germany GmbH & Co. KG , Han­no­ver

Logo von DFH Gruppe
Voll­ju­ris­ten/Syn­di­kus­rechts­an­walt (m/w/d) für den Be­reich Pri­va­tes...

DFH Gruppe , Sim­mern

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Aktuelle Rechtsprechung und Angriffspunkte zum Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

12.12.2025

Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Familienrecht

12.12.2025

Logo von Hagen Law School in der iuria GmbH
Fortbildung Erbrecht im Selbststudium/ online

12.12.2025

Digitale Kamingespräche: Aus der Höhenluft der Ivy League zurück nach Good Old Europe?

17.12.2025

Aktuelles Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht

16.12.2025

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH