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19939

OLG Köln zum Gemälde eines jüdischen Kunsthändlers: Kein Scha­dens­er­satz für 1937 ver­s­tei­gertes Bild

08.07.2016

Auktionshammer

© MK Photography - Fotolia.com

Ein Streit um ein in der Nazi-Zeit versteigertes Bild aus jüdischem Besitz ist entschieden: Das OLG Köln wies am Freitag eine Schadensersatzklage gegen ein Kölner Auktionshaus ab und bestätigte damit eine Entscheidung aus erster Instanz.

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Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat die Schadensersatzklage einer New Yorker Gesellschaft gegen ein Kölner Auktionshaus und dessen Inhaber abgewiesen (Urt. v. 08.07.2016, Az. 1 U 36/13). Die Amerikaner verlangten Schadensersatz für ein Gemälde von Ludovico Carracci. Das Werk hatte früher einem jüdischen Kunsthändler gehört.

Dieser hatte es im Jahr 1937 unter dem Verfolgungsdruck des NS-Regimes beim Rechtsvorgänger des beklagten Kölner Kunsthauses versteigern lassen und hierfür 4.320 Reichsmark erhalten. Im Jahr 2000 bot dasselbe Kunsthaus das Bild erneut zur Versteigerung an. Die New Yorker Gesellschaft  ersteigerte es für etwa 100.000 DM. Im Jahr 2009 gab sie es an die Erben des jüdischen Kunsthändlers zurück, nachdem diese es im Jahr 2004 im Art Loss Register als gesucht gemeldet hatten. Der amerikanische Kunsthändler woll nun den gegenwärtigen Wert des Bildes ersetzt  haben, den er mit knapp 300.000 Euro bewertet. Er machte dazu geltend, er habe das Kunstwerk nach US-amerikanischem Recht an die Erben herausgeben müssen.

Kunsthändler hätte Bild nicht herausgeben müssen

Bereits das Landgericht (LG) Köln hatte die Klage abgewiesen, das OLG hat diese Entscheidung nun bestätigt. Der Kunsthändler sei trotz der Vorgeschichte bei der öffentlichen Versteigerung rechtmäßiger Eigentümer des Bildes geworden. Dieses Eigentum sei auch nicht mit einem Rechtsmangel behaftet, er hätte es insbesondere nach US-amerikanischem Recht auch nicht zurückgeben müssen.

Dabei legte der Senat zugrunde, dass der Kunsthändler bei der Versteigerung im Jahr 1937 den Versteigerungserlös erhalten hatte und nach dem Krieg durch den deutschen Staat für den sog. Verschleuderungsschaden, also den durch den Verfolgungsdruck bei der Versteigerung verursachten Mindererlös, nach seiner Vorstellung entschädigt worden war.

Der Händler habe das Werk auch nicht behalten wollen, sondern es sei ohnehin zum Verkauf bestimmt gewesen. Ein Herausgabeanspruch der Erben nach US-amerikanischen Recht scheide überdies aus, weil der Kunsthändler nach dem Krieg die Gemälde aus der Versteigerung im Jahr 1937 - anders als Kunstwerke aus seinem Bestand, welche die Gestapo später beschlagnahmt hatte - nicht gesucht habe. Dies zeige, dass die Sache hinsichtlich des in Rede stehenden Bildes mit Erhalt der Entschädigung abgeschlossen gewesen sei.

Händler wurde bereits entschädigt

Die Richter wichen damit von einer Vergleichsentscheidung des District Court of Rhode Island aus dem Jahr 2008 ab. Dieses US-amerikanische Gericht hatte hinsichtlich eines anderen Gemäldes, das im Jahr 1937 in der gleichen Auktion versteigert worden war, einen Herausgabeanspruch der Erben nach US-amerikanischem Recht bejaht. Der Senat hat seine hiervon abweichende Entscheidung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum amerikanischen Recht damit begründet, dass der vom US-Gericht zugrunde gelegte Sachverhalt sich wesentlich von dem in Köln zu beurteilenden unterscheide, weil der Kunsthändler den Erlös aus der Auktion nicht erhalten habe und auch nicht für seinen Verschleuderungsschaden entschädigt worden sei.

Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) hat der Senat nicht zugelassen. Wie die in einem ausländischen Staat geltende Rechtslage in einem deutschen Gerichtsverfahren zu ermitteln ist, habe der BGH bereits geklärt. Ob das ausländische Recht zutreffend angewandt worden ist, könne durch die Revision nicht überprüft werden. Denn das Revisionsverfahren diene der einheitlichen Anwendung nur des deutschen Rechts.

acr/LTO-Redaktion

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OLG Köln zum Gemälde eines jüdischen Kunsthändlers: . In: Legal Tribune Online, 08.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19939 (abgerufen am: 20.07.2026 )

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