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OLG Köln zu Wikileaks-Dokumenten: Zeitung muss doch keinen Schadensersatz zahlen

21.11.2013

Die norwegische Aftenposten haftet nicht für die Veröffentlichung zweier US-Depeschen, die Wikileaks zugänglich gemacht hatte. Das Nachrichtenmagazin hatte 2011 über das europäische GPS-Projekt "Galileo" und ein Gespräch in der US-Botschaft in Berlin berichtet. Ein beteiligter Manager eines deutschen Unternehmens sah sich dadurch in seiner Privatsphäre verletzt.

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Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat die Klage eines ehemaligen Managers eines deutschen Unternehmens in zweiter Instanz abgewiesen (Urt. v. 19.11.2013, Az. 15 U 53/13). Er hatte die norwegische Zeitung Aftenposten auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz verklagt, weil sie Anfang 2011 zwei Depeschen der US-Botschaft in Berlin an das US Außenministerium veröffentlicht hatte, in denen über ein Treffen mit US-Diplomaten berichtet wurde. Die Informationen bezog die Zeitung aus US-Depeschen, die der ehemalige US-Soldat Bradley Manning und Wikileaks zugänglich gemacht hatten.

In dem Gespräch in Berlin hatte sich der Manager den Berichten der Zeitung zufolge kritisch über Industriespionage in Frankreich und das europäische GPS-Projekt "Galileo" geäußert. Der Mann bestritt diese Aussagen, das Unternehmen trennte sich später dennoch einvernehmlich von ihm.

Vor dem Landgericht (LG) Köln hatte er noch Erfolg, Aftenposten wurde zu Unterlassung und Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt. Dort war man der Ansicht, dass die Berichterstattung unzulässig gewesen war, weil am vertraulichen Inhalt der US-Depesche kein öffentliches Interesse bestanden habe. Ob der Manager die Aussagen tatsächliche gemacht habe, könne daher dahinstehen.

Das OLG kam nun zu einer anderen Einschätzung: Die Zeitung habe sich den Inhalt der Depeschen nicht zu eigen gemacht und die journalistischen Standards Norwegens für eine Verdachtsberichterstattung eingehalten. Das OLG ging anders als die erste Instanz außerdem von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Berichterstattung aus. Dagegen habe der Manager lediglich Äußerungen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit gemacht, so dass seine Privatsphäre gar nicht betroffen gewesen sei.

una/LTO-Redaktion

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OLG Köln zu Wikileaks-Dokumenten: . In: Legal Tribune Online, 21.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10117 (abgerufen am: 23.05.2025 )

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