Er galt als "Mister Cum-Ex" und verdiente mit den illegalen Steuerdeals Millionen. Seit vier Jahren sitzt Hanno Berger hinter Gittern. Dort wird er nach einem Beschluss des OLG Köln auch bleiben.
Der frühere Cum-Ex-Drahtzieher Hanno Berger kann seine letzten Hoffnungen auf ein neues Gerichtsverfahren begraben. Das Landgericht (LG) Bonn hatte Berger im Jahr 2022 wegen besonders schwerer Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt (62 KLs 2/20), später folgte eine weitere Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten vom LG Wiesbaden (Urt. v. 30.05.2023, 6 KLs, 1111 Js 18753/21) wegen anderer Fälle. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte später beide Urteile (Beschl. v. 20.09.2023, Az. 1 StR 187/23; Urt. v. 08.07.2025, 1 StR 58/24).
Berger gab nicht auf, berief sich auf neue Beweise, widerrief sein Geständnis zu einem zentralen Teil der Vorwürfe und beantragte vor dem LG Köln die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Unterbrechung seiner Haftstrafe. Er argumentierte, dass sein langjähriger Geschäftspartner Kai-Uwe Steck, der als Kronzeuge die Seiten gewechselt und gegen Berger ausgesagt hatte, falsche Angaben gemacht habe und man diesem nicht glauben könne.
Doch das LG Köln war anderer Auffassung und verwarf Bergers Antrag im August 2025 als unzulässig, woraufhin der Ex-Steueranwalt eine Beschwerde beim Kölner Oberlandesgericht (OLG) einreichte. Das war gewissermaßen der Griff nach dem letzten Strohhalm, der Berger noch blieb, um doch noch auf freien Fuß zu kommen. Der heute 75-Jährige sitzt seit seiner Auslieferung aus der Schweiz im Jahr 2022 hinter Gittern.
OLG sieht keinen Grund für Wiederaufnahme
Dort wird er auch bleiben, denn das OLG Köln wies die Beschwerde ab, wie es nun mitteilte. Die von Berger vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel gäben keinen Anlass für die Annahme, dass das LG Bonn möglicherweise eine geringere Freiheitsstrafe oder sogar einen Freispruch hätte verkünden können.
Auch das vor dem LG Bonn abgelegte "Geständnis" Bergers werde dadurch nicht erfolgreich widerrufen. Ein in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis könne nach Ausführung des Gerichts nur erschüttert werden, wenn für das behauptete Falschgeständnis ein einleuchtendes Motiv und eine plausible Begründung vorlägen. Dafür wären Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen er mit seinem früheren Geständnis die Unwahrheit gesagt habe und weshalb er dieses nun widerrufe. Das habe Berger jedoch nicht dargelegt.
Das OLG wies zudem darauf hin, dass sich Berger auf einen Verstoß gegen die Vorgaben der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten erst berufen könne, wenn ein solcher nach § 359 Nr. 6 Strafprozessordnung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt worden wäre, was bislang nicht der Fall sei.
Cum-Ex führte zu Milliardenschaden für die Allgemeinheit
Berger gilt als Wegbereiter für die Cum-Ex-Aktiendeals in Deutschland, mit denen der Fiskus um mindestens zehn Milliarden Euro geprellt wurde. Bei Cum-Ex-Deals wurden Aktien mit (cum) und ohne (ex) Ausschüttungsanspruch zwischen Investoren hin- und hergeschoben. Am Ende erstatteten Finanzämter Steuern auf Dividenden, die gar nicht gezahlt worden wurden.
Die Geschäfte waren in ihrer Hochphase zwischen 2006 und 2011 bei vielen Banken verbreitet, der Skandal gilt als größter Steuerbetrug der deutschen Geschichte. Die Politik reagierte erst 2012 mit einer Gesetzesänderung. 2021 entschied der BGH, dass die Geschäfte als Steuerhinterziehung zu werten sind. Berger pries die Geschäfte bei Banken und Vermögenden als rechtssichere Steueroptimierung an, beriet bei der Konstruktion und verdiente Millionen daran. Später floh "Mr. Cum-Ex" in die Schweiz und entzog sich dort jahrelang der deutschen Justiz. 2022 wurde er nach Deutschland ausgeliefert.
Da gegen den ablehnenden Beschluss des OLG über die Wiederaufnahme des Verfahrens keine Rechtsmittel möglich sind, sei die Wiederaufnahme des Verfahrens nun "endgültig abgelehnt", hieß es vom OLG Köln. Als letzte Möglichkeit bliebe Berger außerhalb der Instanzen die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts wegen Verletzung von Verfahrensrechten wie Art. 103 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) oder von Grundrechten wie Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz) und Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot).
Ob er damit Erfolg hätte, wäre aber zumindest zweifelhaft: Bereits 2024 war er mit einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde dort gescheitert. Berger hatte jedoch stets betont, alle denkbaren Rechtsmittel nutzen zu wollen: "Ich kämpfe", hatte er noch im vergangenen Jahr in einem Interview aus der Haft erklärt und auf das Institut des Wiederaufnahmeverfahrens und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verwiesen. Mit ersterem ist er nun gescheitert. Ob er erneut vor das Bundesverfassungsgericht und weiter vor den EGMR zieht, bleibt abzuwarten.
dpa/jh/LTO-Redaktion
OLG Köln lehnt Hanno Bergers Wiederaufnahmeantrag ab: . In: Legal Tribune Online, 10.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59696 (abgerufen am: 08.05.2026 )
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