In einem Urteil vom Mittwoch hat das OLG Köln entschieden, dass Vertragsklauseln, nach denen die Aushändigung von Postsendungen an Nachbarn ohne Benachrichtigung des Empfängers möglich sein soll, gegenüber Verbrauchern unzulässig sind.
In einem von Verbraucherschützern angestrengten Verfahren hat das Oberlandesgericht (OLG) einen Verstoß der Klausel gegen § 307 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgestellt und einen Paketdienstleister im Berufungsverfahren verurteilt, die einschlägige Vertragsbestimmung gegenüber Verbrauchern nicht mehr zu verwenden.
Bei dem durch die Klausel vorgesehenen Verfahren der Ersatzzustellung an Hausbewohner und Nachbarn werde den berechtigten Interessen des Empfängers nicht hinreichend Rechnung getragen, obwohl dies ohne Weiteres möglich und dem Beförderungsunternehmen auch zumutbar wäre, so die Richter des 6. Zivilsenats. Es sei notwendig, dass der Empfänger einer Sendung von dieser erfährt und davon in Kenntnis gesetzt wird, wo er sie in Besitz nehmen kann. Da die beanstandete Klausel keine entsprechende rechtliche Verpflichtung enthalte, benachteilige sie den Vertragspartner unangemessen (Urt. v. 02.03.2011, Az. 6 U 165/10).
mbr/LTO-Redaktion
OLG Köln: . In: Legal Tribune Online, 02.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2668 (abgerufen am: 11.11.2024 )
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