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OLG zu Gemälden im Mülleimer: Das ist Kunst, das kann nicht weg

27.04.2020

Pinsel und andere Utensilien im Atelier eines Künstlers

(c) brillianata/stock.adobe.com

Ein Besucher des Kölner Künstlers Gerhard Richter hatte aus dessen Papiermülltonne einige Werke mitgenommen. Darin hatte die Vorinstanz einen Diebstahl gesehen, das OLG bestätigte diese Auffassung nun.

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Wer Sachen aus der Mülltonne eines anderen nimmt, die sich auf dessen Grundstück befindet, macht sich wegen Diebstahls strafbar. Das bestätigte das Oberlandesgericht Köln (OLG, Beschl. v. 21.4.2020, Az. III.1 RVs 78/20) und hielt eine Entscheidung des Amtsgerichts Köln (AG) damit aufrecht (Urt. v. 24.4.2019, Az. 539 Ds 48/18).

Der Sachverhalt zur Entscheidung ging nicht nur durch die Instanzen, sondern auch die Presse: Der angeklagte Mann hatte den international berühmten Kölner Künstler Gerhard Richter besucht, um ihm eine Kunstmappe mit diversen Werken anzubieten. Aus dem Verkauf wurde jedoch nichts. Beim Verlassen des Grundstücks bemerkte der Mann eine Papiermülltonne auf dem Grundstück des Künstlers, die umgefallen war. In dem herausgefallenen Papiermüll entdeckte der Mann vier von Richter angefertigte Werke. In dem Glauben, dies zu dürfen, nahm er die Skizzen mit. Später versuchte er, die Werke vom Künstler signieren zu lassen und sie über ein Auktionshaus zu verkaufen.

Dazu kam es jedoch nicht. Stattdessen wurde der Mann wegen Diebstahls vom Amts- und Landgericht Köln zu einer Geldstrafe verurteilt. Diese Entscheidungen hat das OLG Köln nun letztinstanzlich bestätigt: Auch wenn Richter die Werke aussortiert hat, sei er weiter Eigentümer des auf seinem Grundstückes befindlichen Abfalles geblieben. Die Werke hätten sich auch noch in seinem Gewahrsam befunden, sodass das Mitnehmen der Werke ein Diebstahl gewesen sei.

Daran ändert auch der Irrglaube des Mannes, zur Mitnahme des Abfalls berechtigt gewesen zu sein, nichts, befanden die Kölner Richter. Er habe sich dadurch zwar in einem Verbotsirrtum befunden, dieser sei aber vermeidbar gewesen. Er hätte erkennen können, dass demjenigen, der etwas in seine Mülltonne auf seinem Grundstück wirft, nach wie vor Rechte an der Sache zustehen. Das gelte besonders für Werke eines so berühmten Künstlers, betonte das Gericht.

Den Strafausspruch des LG, das eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro vorsah, hat das OLG jedoch aufgehoben. Das LG muss nun eine neue Strafe festsetzen, da das OLG Rechtsfehler bei der Strafzumessung insbesondere im Hinblick auf die Milderung wegen Verbotsirrtums festgestellt hat. Die Entscheidung zum Schuldspruch wegen Diebstahls ist damit aber rechtskräftig.

ast/LTO-Redaktion

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OLG zu Gemälden im Mülleimer: . In: Legal Tribune Online, 27.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41427 (abgerufen am: 16.11.2025 )

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