Das OLG Köln hat eine Beschwerde von Christian Olearius, gegen den im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften der Warburg Bank Anklage erhoben wurde, zurückgewiesen. Das Gericht sieht keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Der Mitgesellschafter der in den Cum-Ex-Skandal verwickelten Hamburger Warburg Bank, Christian Olearius, ist mit seiner Beschwerde gegen die von der Staatsanwaltschaft Köln gegen ihn erhobene Anklage wegen schwerer Steuerhinterziehung gescheitert. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln habe die Beschwerde zurückgewiesen, sagte ein Gerichtssprecher am Donnerstag. Zuvor hatte das Handelsblatt darüber berichtet.
Gegen Olearius wird im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften der Hamburger Privatbank seit Jahren ermittelt. Er hat die Vorwürfe stets bestritten. Vor einigen Wochen war durch Medienberichte bekannt geworden, dass die Staatsanwaltschaft Köln Anklage beim Landgericht (LG) Bonn erhebt. Die Beschwerde von Olearius richtete sich gegen die Veranlassung der Zustellung der Anklage durch das LG Bonn.
Olearius machte nach Angaben des Gerichtssprechers geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör bei Abschluss des Ermittlungsverfahrens und der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft verletzt worden sei.
Der Senat habe zwar festgestellt, dass dem Anspruch auf rechtliches Gehör tatsächlich nicht vollständig entsprochen worden sei, sagte der Gerichtssprecher. Doch sei dies nach Auffassung des Senats nicht so schwerwiegend, dass die Zustellung der Anklage durch das Gericht widerrechtlich erfolgt sei. Schließlich hätten der Angeschuldigte und seine Verteidiger seit Jahren von dem Ermittlungsverfahren gewusst. Olearius' Sprecher hatte vor einigen Wochen beklagt, dass dem Banker als Beschuldigtem während der langen Ermittlungen kein einziges Mal Gehör eingeräumt worden sei.
Die Entscheidung des OLG bedeutet noch nicht, dass damit die Anklage schon zugelassen ist. Darüber muss nun das LG in einem sogenannten Zwischenverfahren entscheiden.
dpa/sts/LTO-Redaktion
Cum-Ex-Ermittlungen zu möglicher Steuerhinterziehung: . In: Legal Tribune Online, 01.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49505 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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