Wann benutzt ein Autofahrer ein Mobiltelefon verbotswidrig und wann nicht? Zugunsten einer Frau hat das OLG Köln entschieden, dass sie ihr klingelndes Handy während der Fahrt aus der Tasche habe holen und ihrem Sohn reichen dürfen. Das Gericht ging davon aus, dass sie dabei nicht auf das Display geschaut hatte.
Die verbotene Handybenutzung im Sinne des § 23* Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) setzt voraus, dass die Handlung einen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweist. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln klargestellt und damit ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Köln aufgehoben. Die Entscheidung fällt zugunsten einer Fahrerin aus, die ihrem Sohn während der Fahrt ihr Handy gereicht hatte (Beschl. v. 07.11.2014, Az. III-1 RBs 284/14).
Die Abgrenzung, wann ein Fahrer sein Mobiltelefon am Steuer nutzen darf, kann manchmal recht kompliziert sein. Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das jedenfalls verboten, wenn er hierfür das Gerät aufnehmen oder halten muss. Dies veranlasste das AG dazu, die Frau zu einer Geldbuße von 40 Euro zu verurteilen. Denn sie habe ihr Handy während der Fahrt aus ihrer Handtasche herausgenommen und damit eine Vorbereitungshandlung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO begangen. Dass nicht die Frau den eingehenden Anruf entgegengenommen hatte, sondern ihr Sohn, störte den Amtsrichter dabei wenig. Ebensowenig, dass sie nach eigenen Angaben nicht auf das Display geschaut hatte.
OLG: Handy gar nicht als Handy benutzt
Für das OLG dagegen waren diese Aspekte von wesentlicher Bedeutung. Die Richter wiesen zwar darauf hin, dass auch Vor- und Nachbereitungshandlungen von der strittigen Vorschrift eingeschlossen seien. Dazu gehöre auch das Aufnehmen des Handys, sogar wenn die Verbindung gar nicht zustande komme.
Das Gerät werde aber nicht benutzt, wenn bloß sein Ort verändert werde, so der Beschluss. Denn dann habe die Handlung keinen Bezug zu seiner Funktionalität und erfülle den Tatbestand nicht. Die Fahrerin habe, indem sie in ihre Tasche gegriffen und dann das Mobiltelefon weitergereicht habe, keinen eigenen Kommunikationsvorgang vorbereitet. Nur dann komme ein Bußgeld in Frage. So sei der Fall aber nicht anders zu beurteilen als die Ortsveränderung eines beliebigen Gegenstands im Fahrzeug. Wer allerdings ein eingehendes Telefonat während der Fahrt "wegdrücke" oder das Gerät ausschalte, nutze eine der Funktionsmöglichkeiten des Mobiltelefons.
Für die Fahrerin ist die Sache allerdings trotzdem noch nicht ausgestanden. Das OLG hat das Verfahren an das AG zurückverwiesen. In einer neuen Hauptverhandlung könnten weitere Feststellungen getroffen werden, so das OLG.
* hier stand zunächst "23a". Diese Norm existiert jedoch nicht (geändert am 02.12.2014, 10.45 Uhr)
una/LTO-Redaktion
OLG Köln zu Handy am Steuer: . In: Legal Tribune Online, 01.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13977 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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