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OLG Köln untersagt 1&1-Werbung: Das beste Netz gibt's auch woan­ders

27.09.2017

1&1-Firmensitz in Montabaur

(c) 1&1

Der Werbeslogan "Das beste Netz gibt's bei 1&1" ist irreführend, entschied das OLG Köln. Es werde suggeriert, dass es sich um ein eigenes Netz handele, was der Provider aber tatsächlich gar nicht habe.

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Der Telekommunikationsanbieter 1&1 darf vorerst nicht mehr mit dem deutschlandweit bekannten Slogan "Das beste Netz gibt's bei 1&1" werben. Dieser sei irreführend, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem nun bekannt gewordenen Beschluss und gab einem Eilantrag der Deutschen Telekom statt (Beschl. v. 19.09.2017, Az. 6 W 97/17).

Die Telekom war gegen ihre Konkurrentin vorgegangen, da diese in einer aktuellen Werbekampagne von August und September diesen Jahres mit dem fraglichen Slogan geworben hatte. Sowohl in Printmedien, auf Plakaten, im Internet als auch in einem Fernseh-Werbespot war die Werbung erschienen. In dem Werbespot seilt sich ein Repräsentant des Providers an einer Hochhausfassade ab, um ein großflächiges Telekom-Plakat mit einer neuen 1&1-Werbung zu überdecken.

In seiner Entscheidung untersagte der 6. Zivilsenat des OLG nun dem Unternehmen im Wege der einstweiligen Verfügung, weiter mit der Aussage "Das beste Netz gibt's bei 1&1" zu werben. Grund: Der Slogan sei irreführend, weil er dem Konsumenten suggeriere, dass die Firma 1&1 selbst Inhaberin eines eigenen und unabhängigen Netzes sei. Dies sei aber gar nicht der Fall.

1&1 nutzt Telekom-Netz

Tatsächlich greife die Firma für die Versorgung ihrer Kunden wesentlich auf die Netze anderer Anbieter zurück, unter anderem eben auch auf der Telekom, so das OLG.

Auch die Tatsache, dass 1&1 bei einem Test der Zeitschrift connect unter den bundesweiten Anbietern die höchste Punktzahl erreicht habe, konnte die Kampagne in den Augen der Richter nicht retten. Denn die Werbung stelle nicht auf den Testsieg und die damit verbundene Auszeichnung ab, sondern treffe darüber hinaus die irreführende Aussage, dass man über das beste Netz verfüge, ohne dass hierbei weitere Erläuterungen zum Inhalt des Tests deutlich würden.

Neben der Verwendung des Werbeslogans ist der Firma 1&1 damit auch untersagt, die eingetragenen Markenzeichen der Telekom (das charakteristische "T" mit den Punkten und die Farbe Magenta) in ihrer Werbung zu verwenden. Grundsätzlich könne das Logo einer Konkurrentin zwar im Rahmen zulässiger vergleichender Werbung genutzt werden, so das Gericht. Für irreführende Werbung wie diese sei das aber ausgeschlossen.

Slogan auch schon von Hanseatischem OLG kassiert

Gegen die Entscheidung kann 1&1 nun im Wege eines Widerspruchs vorgehen. In diesem Fall müsste vor dem OLG mündlich verhandelt werden.

Bereits im Mai diesen Jahres hatte das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg 1&1 die Verwendung desselben Slogans untersagt. Dabei war der Angriffspunkt ein anderer: Der Anbieter hatte sich dabei wiederum auf einen Test der Zeitschrift connect bezogen. Der fragliche Test treffe aber keine generelle Aussage über die Netzqualität, sondern nur in Verbindung mit einem speziellen Router, urteilte damals der Senat. Je nach Router komme es somit zu unterschiedlichen Leitungsqualitäten. Der Kunde werde aber glauben gemacht, dass das beworbene Produkt auch exakt dasjenige sei, das getestet worden war (Urt. v. 18.05.2017, Az. 3 U 253/16).

mam/LTO-Redaktion

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OLG Köln untersagt 1&1-Werbung: . In: Legal Tribune Online, 27.09.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24741 (abgerufen am: 07.06.2026 )

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