Ist ein Sterbender nicht mehr in der Lage zu schreiben, kann er ein Testament vor drei Zeugen verfassen. Für die Wirksamkeit ist dabei von Bedeutung, wer die Zeugen sind. Der Sohn der Alleinerbin sollte nicht unter ihnen sein, so das OLG.
Ein Nottestament vor drei Zeugen ist unwirksam, wenn der Sohn der als Alleinerbin eingesetzten Lebensgefährtin des Verstorbenen daran mitwirkt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem heute veröffentlichten Beschluss (v. 05.07.2017, Az. 2 Wx 86/17).
In dem zugrundeliegenden Fall waren vier Personen wenige Stunden vor dem Tod eines Kölners an sein Sterbebett gekommen. Drei von ihnen hielten in einer Niederschrift fest, dass nach dem letzten Willen die Lebensgefährtin des 84-Jährigen Alleinerbin werden solle. Der Kranke sei mit diesem Nottestament einverstanden, er habe aber keine Kraft mehr, es zu unterschreiben. Unter den Zeugen war auch der Sohn der begünstigten Lebensgefährtin. Gegen dieses Testament wehrten sich die ohne das Testament erbberechtigten Nichten und Neffen des Verstorbenen.
Zu Recht, entschied das OLG und folgte damit der Ansicht des Amtsgerichts Köln. Die Lebensgefährtin sei nicht wirksam als Alleinerbin eingesetzt worden. Grundsätzlich sei ein sogenanntes "Drei-Zeugen-Testament" möglich. Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass ein Testament vor einem Notar oder ein Nottestament vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
Kein "Zwei-Personen-Testament" im deutschen Recht
Nach Ansicht der Richter können aber nicht die Kinder oder bestimmte andere Verwandte der Person, die durch das Testament einen rechtlichen Vorteil erhält, als Zeugen mitwirken. Da der Sohn der Lebensgefährtin einer der drei Zeugen war, sei das Nottestament unwirksam.
Auch die Anwesenheit einer vierten Person am Sterbebett ändere nichts an dem Ergebnis. Zum einen sollte die vierte Person überhaupt nicht an der Beurkundung beteiligt werden. Sie hatte die Erklärung des 84-Jährigen lediglich mit angehört. Zum anderen verfügte der vierte Anwesende nur über rudimentäre Deutschkenntnisse und konnte aufgrund der Sprachprobleme gar nicht beurteilen, ob der niedergeschriebene Text der Erklärung des Erblassers entsprach, so das Gericht.
Da somit im Ergebnis nur zwei Personen für die Beurkundung des letzten Willens des Kölners übrig geblieben seien, war das Testament nach Auffassung der Kölner Richter nicht wirksam errichtet worden.
nas/LTO-Redaktion
OLG Köln zu "Drei-Zeugen-Testament": . In: Legal Tribune Online, 29.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24193 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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