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OLG Köln untersagt Blogger Domainnutzung: Keine Par­tei­kritik auf www.wir-sind-afd.de

28.09.2018

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(c) ruslan_khismatov - stock.adobe.com

Ein Berliner Blogger darf die Domain wir-sind-afd.de nicht mehr nutzen. Er hatte auf seiner Webseite fragwürdige Zitate von AfD-Politikern zusammengetragen und die Partei kritisiert. Das verletzt die Namensrechte der AfD, so das OLG Köln.

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Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat dem Blogger Nathan Mattes den Betrieb der Internetdomain www.wir-sind-afd.de untersagt und damit ein Urteil des Landgerichts Köln zugunsten der Partei Alternative für Deutschland (AfD) bestätigt (Beschl. v. 27.09.2018, Az. 7 U 85/18). Mattes habe in die Löschung der Domain einzuwilligen und künftig auf die Nutzung zu verzichten, teilte das Gericht am Freitag mit.

Mattes betreibt die Domain nach eigenen Angaben seit 2015, die Webseite orientiert sich in Grafik und Typographie am hellblau-rot-weißen Layout der AfD. Unter der im unmittelbar im oberen Bildschirmbereich sichtbaren Überschrift "Wir sind AfD" findet sich der Untertitel "Wir sind eine rechtsextreme, rassistische, menschenverachtende Partei und wir sitzen unter anderem im Deutschen Bundestag". Darunter trägt Mattes Zitate von bekannten AfD-Mitgliedern zusammen, die er jeweils auch namentlich nennt. Abgesehen von einigen weiterführenden Links auf externe Seiten mit den Zitatquellen hat die Webseite keinen weiteren Inhalt.

Der Blogger greife durch die Nutzung der Domain unzulässig in die Namensrechte der Partei ein, zudem bestehe aufgrund des Namens der Domain eine Zuordnungsverwirrung, entschied nun das OLG. Bei dem durchschnittlichen Nutzer könne bereits nach dem objektiven Sinngehalt der Bezeichnung "wir sind.." der falsche Eindruck entstehen, die Website werde von der Partei oder mit ihrer Zustimmung betrieben.

Neue Domain mit gleichem Inhalt bereits aufgesetzt

Die konkreten AfD-kritischen Inhalte der Website hatte der Senat im Rahmen des Rechtsstreits nicht zu prüfen. Es bleibe Mattes aber unbenommen, seine Inhalte unter einer anderen, ebenfalls gut auffindbaren Domain zu veröffentlichen. Dies könnte auch unter Verwendung des Namens der AfD mit einem klarstellenden Zusatz geschehen, wenn dies nicht mit einer Zuordnungsverwirrung verbunden sei, so das Gericht.

Die Entscheidung des Gerichts kam nicht überraschend: Bereits im vergangenen Monat hatte das OLG in einem Hinweisbeschluss seine Sicht der Dinge dargelegt und angekündigt, die Berufung zurückzuweisen. Mattes hat für den Beschluss aber trotzdem nur wenig Verständnis: "Hier werden die Rechte einer Partei stärker geschützt als die einer Person", erklärte er in einem Statement. Ob er juristisch noch weitere Schritte einleiten kann, bespricht er momentan mit seiner Anwältin Miriam Vollmer. "Wir behalten uns vor, alle juristischen Mittel auszuschöpfen und eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Weg zu bringen", erklärte Vollmer. Die Juristin kritisierte im Gespräch mit LTO, dass das Gericht die Meinungsfreiheit ihres Mandanten nicht ausreichend gewürdigt habe. 

Den Tipp des Gerichts, seine Inhalte unter einer anderen Domain zu veröffentlichen, hat Mattes in der Zwischenzeit umgesetzt: Der Inhalt der Seite wir-sind-afd.de ist mittlerweile in umgeänderter Form unter der Domain das-ist-afd.de abrufbar. 

acr/LTO-Redaktion

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OLG Köln untersagt Blogger Domainnutzung: . In: Legal Tribune Online, 28.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31227 (abgerufen am: 09.11.2025 )

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