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41675

OLG Köln verneint Schmerzensgeldanspruch: Une­bener Gehweg ist keine unbe­herrsch­bare Gefah­ren­qu­elle

20.05.2020

Fußgänger auf dem Gehweg (Symbolbild)

(c) Grand Warszawski/stock.adobe.com

Einen Getränkekasten zu tragen, kann schon anstrengend sein. Stolpert man dabei auf dem Gehweg über Unebenheiten, kann man dafür aber nicht die Stadt verantwortlich machen, entschied das OLG Köln.

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Ein Fußgänger hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer Mulde auf dem Gehweg, die er übersehen hat, weil er eine Getränkekiste trug. Das entschied das Oberlandesgericht Köln (OLG) in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss (v. 8.4.2020, Az. 7 U 298/19).

Ein Mann war in der Kölner Südstadt unterwegs, in den Händen einen Getränkekasten. Der schränkte seine Sicht ein und prompt stolperte er über eine Unebenheit auf dem Gehweg. Dabei brach er sich den Mittelhandknochen, die Folgen würden ihm noch heute zu schaffen machen, gab er vor Gericht an. Für diese Verletzung forderte er deshalb ein Schmerzensgeld von der Stadt Köln. Die Stadt sei für den schlechten Zustand des Gehweges verantwortlich. Auf einer Länge von 30 Zentimetern wiesen die Platten einen Höhenunterschied von vier Zentimetern auf, was der bereits Stadt nach entsprechenden Beschwerden von Anwohnern bekannt gewesen sei, so der Mann.

Der 7. Senat des OLG Köln erkannte in den Unebenheiten jedoch keine unerkennbare und unbeherrschbare Gefahrenquelle. Vielmehr sei die Kante, über die der Mann gestolpert war, deutlich sichtbar, wenn man die erforderliche Sorgfalt walten lassen würde – und das müsse man als Fußgänger auch, wenn man eine Getränkekiste in der Hand habe. Eine solche schränke die Sicht zwar ein, dafür müsse ein Fußgänger dann aber eben vorausschauender seinen Weg überblicken. Fußgänger müssten sich an die gegebenen Straßenverhältnisse anpassen und mit Unebenheiten rechnen. Eine vollständige Gefahrlosigkeit könne auf dem Gehweg nicht erwartet werden.

ast/LTO-Redaktion

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OLG Köln verneint Schmerzensgeldanspruch: . In: Legal Tribune Online, 20.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41675 (abgerufen am: 14.10.2026 )

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