Das Kölner Sport- und Olympiamuseum haftet nicht, wenn sich ein Sportler bei einem Weitsprung eine Knieverletzung zuzieht. Das Museum müsse vor atypischen Gefahren schützen, nicht jedoch vor normalen Sportverletzungen.
Sportler müssen die Unfallgefahr nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln selber abschätzen. Der Betreiber der Sportstätte müsse die Sportler lediglich vor heimtückischen Objekten oder atypischen Gefahren schützen, die sie selbst nicht erkennen könnten, argumentierte das OLG nach einer Mitteilung vom Dienstag. Für normale Sportverletzungen, wie sie prinzipiell immer entstehen könnten, sei der Betreiber dagegen nicht in Haftung zu nehmen (Beschl. v. 09.03.2020, Az. 7 U 257/19).
In dem betreffenden Fall hatte der spätere Kläger bei einem Betriebsausflug an einer "aktiven Führung" durch einen Parcours des Sport- und Olympiamuseums in Köln teilgenommen. Eine Mitarbeiterin fragte jeweils, ob jemand die Übung absolvieren wolle. Der spätere Kläger meldete sich freiwillig und absolvierte Standweitsprünge mit Zwei-Kilo-Hanteln in den Händen. Dabei zog er sich einen Sehnenriss in beiden Knien zu, ohne dass weiter Umstände wie z.B. ein Umknicken hinzukamen.
Anschließend verklagte er das Museum aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung – die Übung sei für nicht sporterprobte Leute ungeeignet gewesen, es habe auch kein Aufwärmtraining gegeben. Das Landgericht Köln urteilte jedoch, als Erwachsener müsse man seine Belastungsgrenzen ungefähr einschätzen können. Der Mann ging in Berufung, zog seine Klage aber zurück, nachdem das OLG klargemacht hatte, dass es die Sache genauso sehe und die Berufung zurückweisen werde.
Dem Museum sei nämlich weder eine Verkehrssicherungsverletzung noch eine Verletzung von Aufklärungspflichten vorzuwerfen, so das OLG. Die Verkehrssicherungspflicht beziehe sich nicht darauf, Sportler vor Gefahren zu schützen, die typischerweise mit der Ausübung der Sportart verbunden sind. Dass es bei mit Sprüngen verbundenen Sportarten zu Gelenksverletzungen kommen könne, sei laut OLG immanent und offensichtlich. Auch die Erhöhung der Gefahr durch den Einsatz von Gewichten sei für jedermann erkennbar. Es habe daher keiner besonderen Aufklärung bedurft. Bei erwachsenen Teilnehmern im fortgeschrittenen Alter sei zu unterstellen, dass diese ihre körperlichen Belastungsgrenzen kennen und berücksichtigen.
acr/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
OLG Köln zu Verkehrssicherungs- und Aufklärungspflichten: . In: Legal Tribune Online, 05.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41508 (abgerufen am: 06.12.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag