OLG Köln zum Kostenrisiko bei Auslandsadoption: Eltern geben Adop­tiv­kind wieder ab – keine Amts­haf­tung

23.10.2019

Kurz nachdem ein Paar ein thailändisches Adoptivkind nach Deutschland holte, gaben sie es wieder zurück ans Jugendamt. Wer kommt nun für das Mädchen auf? In einem tragischen Fall sieht das OLG Köln die Adoptiveltern in der Pflicht.

Im tragischen Streit um die Kosten der Unterbringung eines fünfjährigen thailändischen Kindes, das von einem Paar aus dem Rheinland nach nur einem Monat in Deutschland wieder an das Jugendamt zurückgegeben wurde, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln eine Amtshaftung der beteiligten öffentlichen Stellen abgelehnt (Urt. v. 11.07.2019, Az. 7 U 151/18). Das OLG bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Köln und wies die Klage des Paares gegen den Landschaftsverband Rheinland sowie die Stadt Dormagen ab.

Das Paar hatte das Mädchen laut Gericht nach Vermittlung des beim Landschaftsverband angesiedelten Landesjugendamtes in einem thailändischen Kinderheim kennengelernt. Trotz anfänglicher Bedenken wegen Verhaltensauffälligkeiten wie Schreien und Beißen nahm das Paar das Kind dennoch mit nach Deutschland. Im Vorfeld der Adoption gaben sie an, einem Kind mit starken psychischen Problemen nicht gewachsen zu sein. Im Adoptionsvorschlag hieß es dazu, dass das Kind Angst vor Fremden und fremdartigen Sachen habe.

Gut einen Monat nach der Rückkehr entschieden die mit dem Kind überforderten Adoptiveltern dann, die Pflegezeit zu beenden. Das Kind wurde vom Jugendamt in Obhut genommen und in einer Wohneinrichtung in Deutschland untergebracht. Die Behörden pochten allerdings auf eine Kostenübernahmepflicht und stellten den Eltern die Kosten in Rechnung. 100 Euro pro Tag, die im Höchstfall für sechs Jahre gezahlt werden müssten. So kämen die Lebenshaltungskosten von rund 219.000 Euro zusammen.

Drogenabhängiger Vater, aber positive Entwicklung

Ihre dagegen gerichtete Klage blieb vor den Verwaltungsgerichten bislang erfolglos, rechtskräftig sind die Entscheidungen aber noch nicht. Am Kölner OLG begehrten sie die Freistellung von den Kosten durch den Landschaftsverband und durch die ebenfalls mitverklagte Stadt. Das Kind hätte ihnen nicht vermittelt werden dürfen, so das Paar zur Begründung. Außerdem hätten sie über das Kostenrisiko aufgeklärt werden müssen.

Der 7. Zivilsenat entschied nun ebenfalls nicht im Sinne des Paares. Eine Amtspflichtverletzung wegen der Vermittlung des Kindes sei nicht ausreichend dargelegt, hieß es in einer am Freitag veröffentlichen Gerichtsmitteilung. Aus dem Adoptionsbericht habe sich zwar ergeben, dass der Vater des Kindes drogenabhängig gewesen sei. Insgesamt sei die soziale und emotionale Entwicklung des Kindes aber als positiv dargestellt worden. Laut Mitteilung erschließe sich zudem nicht, weshalb die Angst vor Fremden bei einem fünf Jahre alten Kind von den Mitarbeitern des Landesjugendamtes als ein naheliegender Hinweis auf psychische Störungen verstanden werden müsse.

Das Kind habe die Verhaltensauffälligkeiten darüber hinaus bereits beim Kennenlernen in Thailand gezeigt. Nach Auffassung des Senats hätten damit die Umstände, die zum Abbruch der Adoption führten, erkennbar bereits in Thailand vorgelegen. "Da sie in dieser Situation mehr über das Kind gewusst hätten als sie durch einen detaillierteren Adoptionsvorschlag hätten erfahren können, sei die behauptete Amtspflichtverletzung durch das Jugendamt jedenfalls auch nicht kausal für den geltend gemachten Schaden geworden", hieß es in einer Gerichtsmitteilung.

Das Paar will jetzt vor den Bundesgerichtshof ziehen und hat Nichtzulassungsbeschwerde erhoben (Az. III ZR 113/19).

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Köln zum Kostenrisiko bei Auslandsadoption: . In: Legal Tribune Online, 23.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38321 (abgerufen am: 09.11.2024 )

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