OLG Köln entscheidet Bonner Reederei-Streit: Wer­bung für kos­ten­losen Pendler-Shuttle ist zulässig

07.08.2026

Wegen einer Brückensperrung in Bonn warb ein Schifffahrtsunternehmen vorübergehend mit einem kostenlosen Shuttle. Gültig war der nur für Rhein-Pendler. Eine Konkurrentin sah darin irreführende Werbung, die Gerichte sehen es anders.

Die Werbung für eine kostenlose Nutzung von Fahrgastschiffen auf dem Rhein durch Bonner Pendler ist zulässig. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem wettbewerbsrechtlichen Streit zwischen zwei Fährschifffahrtsbetrieben entschieden (Beschl. v. 27.07.2026, Az. 6 W 57/26). 

Anlass der Werbung war eine kurzzeitige Vollsperrung der Bonner Nordbrücke. Diese hatte erhebliche Auswirkungen auf den Straßenverkehr im Bonner Raum. Das Unternehmen "Bonnschiff" nutzte die Gunst der Stunde, um auf seine Linienschiffe aufmerksam zu machen. Daher warb es auf seiner Website unter anderem mit "Freie Fahrt für Pendler. Kostenloser Schiffs-Shuttle zwischen Bonn, Bonner Bogen und Bad Godesberg". Für den "Shuttle" setzte das Unternehmen die ohnehin verkehrenden Linienschiffe ein. Diese bedienten zunächst die beworbenen Stationen und fuhren anschließend ohne Umstieg weiter rheinaufwärts.

Daran störte sich jedoch eine Konkurrentin. Aus ihrer Sicht sei die Werbung irreführend i.S.v. § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Werbung erwecke den Eindruck, dass die Teilstrecke immer kostenfrei sei. Auch dann, wenn sie nur Bestandteil einer durchgehenden Fahrt sei. In Wirklichkeit solle das Angebot aber nur für Pendler auf den genannten Strecken gelten. Fahrgäste, die noch eine oder mehrere Stationen weiterfahren, müssten immer den vollen Preis zahlen. Sie würden durch die Werbung getäuscht.

Nach einer erfolglosen Abmahnung wendete sich die Konkurrenzfirma mit einem Unterlassungsantrag an die Gerichte. Gestützt war der Anspruch auf § 8 UWG. Danach können Wettbewerber die Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen verlangen, wie etwa einer irreführenden Werbung. Doch sowohl das Landgericht (LG) als auch jetzt das OLG Köln lehnten den Antrag ab. Sie konnten in der Werbeanzeige keine Irreführung erkennen.

Redlicher Verbraucher wird nicht in die Irre geführt

§ 5 Abs. 1 UWG erfasst den Fall, dass sich Marktteilnehmer durch die Irreführung zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die sie anderenfalls nicht getroffen hätten. Das sei hier nicht der Fall, so das OLG. Schließlich sei erkennbar gewesen, dass der Werbetreibende sein Angebot aufgrund der Sperrung der Nordbrücke auf Pendler beschränkt habe. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher werde nicht davon ausgehen, dass er sich Kosten ersparen könne, weil er sich als Pendler ausgibt, obwohl er eine weitere Freizeitfahrt unternehmen will.

Zwar sei das Angebot in seiner Umsetzung anfällig für Missbrauch. Dies begründe aber keine Verkehrserwartung, dass das Angebot für alle Fahrgäste unterschiedslos gelte, so der Senat. Es komme ausschließlich auf die Einschätzung eines redlichen Verbrauchers an. Dieser würde jedoch erkennen, dass es sich um ein Angebot für Pendler aufgrund der eingeschränkten Verkehrslage handele. Daran ändere sich auch nichts, weil einzelne Verbraucher beim Anbieter des Angebots angefragt hätten, ob die Vergünstigung auch im Rahmen von Freizeitfahrten gelte.

sim/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Köln entscheidet Bonner Reederei-Streit: . In: Legal Tribune Online, 07.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60615 (abgerufen am: 05.09.2026 )

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