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OLG Köln schafft Klarheit im Markenrecht: Dubai-Scho­ko­lade muss aus Dubai kommen

30.06.2025

Dubai Schokolade

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden: "Dubai-Schokolade" darf nur so genannt werden, wenn sie tatsächlich in Dubai hergestellt wurde. Foto: stock.adobe/murziknata

Dubai-Schokolade beschäftigt die Kölner Gerichte schon länger. Nun hat das OLG Klarheit geschaffen und entschieden: "Dubai-Schokolade" darf nicht aus der Türkei stammen. Noch sei die Bezeichnung als Herkunftsangabe zu verstehen.

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Goldverzierte Verpackung, Skyline inklusive, und dazu ein Name, der nach Luxus, Wüste und Fernweh klingt: "Dubai-Schokolade". Was viele Käufer nicht ahnten – und einige Konkurrenten nicht hinnehmen wollten: Die angeblich orientalische Köstlichkeit wurde in Wahrheit in der Türkei produziert. Ob das markenrechtlich zulässig oder aber irreführend ist, hatten die Kölner Gerichte zunächst unterschiedlich bewertet. Jetzt hat das dortige Oberlandesgericht (OLG) in vier Eilverfahren entschieden: Wenn Dubai draufsteht, muss auch Dubai drin sein (Urteile v. 27.06.2025 , Az. 6 U 52/25 u.a.).

Die vier Antragsteller hatten mit ihrem Unterlassungsantrag Erfolg. Sie hatten sich daran gestört, dass die Produkte durch ihren Namen und ihre Aufmachung eine Herkunft aus den Vereinigten Arabischen Emiraten suggerierten, obwohl sie nicht aus der Golfregion stammten. Skyline, Slogans und Name vermittelten ein Bild, das mit der Produktionsrealität wenig zu tun hatte.

Diese Auffassung bestätigte nun der für Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes zuständige 6. Zivilsenat des OLG Köln. Stammt die Schokolade aus der Türkei, darf sie nicht als "Dubai-Schokolade" beworben werden. Damit schaffte das OLG Klarheit im Raum Köln. Beim Landgericht (LG) Köln waren bislang unterschiedliche Ansichten vertreten worden. Wie LTO berichtete, hatten im Februar zwei Kammern innerhalb von zwei Tagen gegensätzliche Entscheidungen gefällt. Die 33. Zivilkammer sah in der Bezeichnung eine unzulässige Irreführung. Die 4. Handelskammer hingegen meinte, "Dubai-Schokolade" bezeichne nur die Rezeptur, nicht zwingend die Herkunft.

OLG sieht Irreführung

Kern der Entscheidung ist § 126 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG). Er schützt geografische Herkunftsangaben – also Bezeichnungen, bei denen Verbraucher davon ausgehen dürfen, dass das Produkt tatsächlich aus dem genannten Ort stammt. Und weil "Dubai" auf der Verpackung nicht nur steht, sondern durch Skyline-Motive, Wüstentöne und Versprechen von "Zauber Dubais" geradezu zelebriert wird, liegt die Sache für das Gericht klar: Hier wird eine Herkunft suggeriert, die es so nicht gibt.

Die Anbieter verstießen damit gegen § 127 Abs. 1 MarkenG – die Norm, die irreführende Verwendungen solcher Herkunftsangaben untersagt. Und weil die Antragsteller allesamt Mitbewerber im Süßwarensegment sind, konnten sie ihre Unterlassungsanträge auf § 8 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stützen. § 128 Abs.1 S. 1 MarkenG stellt klar: Wird gegen die Schutzvorschriften der §§ 126 und 127 MarkenG verstoßen, kann nach dem UWG auf Unterlassung geklagt werden.

Noch kein "Wiener-Würstchen"-Status für Dubai-Schokolade

Der Schutz geografischer Begriffe kann mit der Zeit entfallen, wenn sie sich zu allgemeinen Gattungsbezeichnungen entwickeln. Eine Gattungsbezeichnung ist ein Begriff, der nicht (mehr) auf die Herkunft eines Produkts hinweist, sondern nur noch eine bestimmte Art oder Sorte von Produkt bezeichnet – also die Produktgattung, unabhängig vom Ort, an dem es hergestellt wurde. § 126 Abs.  2 MarkenG erlaubt das ausdrücklich. Beispiele dafür sind "Hamburger" oder "Wiener Würstchen" – Begriffe, bei denen heute kaum noch jemand an den ursprünglichen Herkunftsort denkt. So weit ist es mit der "Dubai-Schokolade" laut OLG Köln noch nicht. Schon wenn 15 bis 20 Prozent der Verbraucher mit der Bezeichnung noch eine konkrete geografische Herkunft verbinden, bleibt der Schutz bestehen. Diese Schwelle sah der Senat als nicht unterschritten an.

Hinzu kommt in den vom OLG entschiedenen Fällen die visuelle Aufmachung, insbesondere die auf der Verpackung abgebildete Dubai-Skyline sowie das Versprechen vom "Zauber Dubais".

Die vier Urteile sind rechtskräftig. Bei ihnen handelt es sich allerdings um Urteile im einstweiligen Rechtsschutz. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, ihre Ansprüche in einem Hauptsacheverfahren weiterzuverfolgen.

xp/LTO-Redaktion

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OLG Köln schafft Klarheit im Markenrecht: . In: Legal Tribune Online, 30.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57535 (abgerufen am: 07.02.2026 )

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