Wer Hundehalsbänder aus Obstabfällen herstellt, darf sie nicht als "Apfelleder" bezeichnen. Das OLG Köln sieht darin eine Irreführung und verbietet deshalb einer Anbieterin für Hundezubehörartikel diese kreative Wortwahl.
"Pflanzlich", "nachhaltig", "umweltschonend" – so werden heute viele Produkte beschrieben, die sich vom Material von gestern abgrenzen sollen. Doch wenn ein Hundehalsband aus Obstabfällen plötzlich als "Apfelleder" beworben wird, hört für das Oberlandesgericht (OLG) Köln die kreative Freiheit auf. Die Richter haben entschieden: "Apfelleder", wenn kein echtes Leder drinsteckt, ist kein Leder – und darf auch nicht so genannt werden (Urt. v. 04.07.2025, Az. 6 U 51/25).
Geklagt hatte ein Verband der lederverarbeitenden Industrie gegen eine Anbieterin von Hundezubehör, die online Halsbänder mit dem Begriff "Apfelleder" verkaufte. Das Material bestand nicht aus Tierhaut, sondern aus den Überresten der Apfelsaftherstellung: Schalen, Kerngehäuse, Fruchtfleischreste, auch "Apfeltrester" genannt.
Während das Landgericht (LG) Köln den Antrag des Verbands auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst zurückgewiesen hatte, änderte das OLG Köln das LG-Urteil ab und untersagte die Werbung mit dem aus seiner Sicht irreführenden Begriff.
Olivenleder, Rhabarberleder, aber kein Apfelleder
Leder kann durchaus nachhaltig sein, etwa wenn es nicht mit Chemikalien, sondern pflanzlich gegerbt wird. Gerben ist ein chemischer Prozess, bei dem rohe Tierhäute mit Gerbstoffen behandelt werden, damit sie haltbar und widerstandsfähig werden. Ohne Gerbung würde die Haut sonst schnell verrotten.
Begriffe wie "Olivenleder" oder "Rhabarberleder" sind dafür bekanntere Beispiele: Es handelt sich dabei immer um echtes Tierleder, das lediglich mit pflanzlichen Stoffen gegerbt wurde. Sogar Apfeltrester wird mitunter als natürlicher Gerbstoff eingesetzt.
Doch der Begriff "Apfelleder" beschreibe nicht eindeutig genug, dass es sich um ein künstlich hergestelltes Produkt handelt. Genau darin sah das OLG das Problem: Die Bezeichnung erwecke den falschen Eindruck, ein echtes (nur eben natürlich statt chemikalisch gegerbtes) Lederprodukt zu sein – selbst wenn das Halsband später als "vegan" gekennzeichnet wird.
Auf den ersten Eindruck kommt es an
Das deutsche Wettbewerbsrecht verbietet irreführende Werbung (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)). Eine geschäftliche Handlung ist demnach unzulässig, wenn sie über wesentliche Merkmale eines Produkts täuscht, etwa über dessen Zusammensetzung oder Herstellungsweise.
Das OLG hat deshalb entschieden, dass die Verwendung des Begriffs "Apfelleder" für ein Produkt aus synthetischem Apfeltrester eine Irreführung darstellt. Die spätere Erwähnung des Wortes "vegan" auf der Unterseite des Halsbandes reicht demnach nicht aus, um Verbrauchern den ursprünglichen, irreführenden Eindruck zu nehmen. Entscheidend sei der erste, plakative Eindruck – und der entstehe durch die Bezeichnung auf der Hauptseite.
Da es sich laut dem OLG um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel zulässig (§ 542 ZPO). Ob die Parteien die Sache in einem Hauptsacheverfahren weiter klären lassen, bleibt demnach offen.
Artikel in der Version vom 17.07.2025, 13.26 Uhr.
xp/LTO-Redaktion
OLG Köln untersagt "Apfelleder"-Werbung: . In: Legal Tribune Online, 17.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57691 (abgerufen am: 07.02.2026 )
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