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OLG Köln zu wettbewerbswidrigem Verhalten: Ein "Kin­der­wunsch-Tee" ohne Wir­kung

04.07.2019

Schwangerer Frau wird ein Tee gereicht

©  lobodaphoto - stock.adobe.com

Wer "Kinderwunsch-Tee" vertreibt, muss dafür sorgen, dass sein Tee auch tatsächlich zur Förderung der Empfängnisfähigkeit beiträgt. Der Verweis auf die Erfahrungsheilkunde genügte den Kölner Richtern nicht.

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Der Vertreiber eines "Kinderwunsch-Tees" darf diesen nicht als solchen bezeichnen, wenn er keinen allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweis erbringen kann, dass sich der Genuss des Tees förderlich auf die Empfängnisfähigkeit auswirkt. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (OLG) entschieden, wie am Donnerstag bekannt wurde (Urt. v. 21.06.2019, Az. 6 U 181/18).

Geklagt hatte ein Wettbewerbsverband, der in entsprechenden Werbemaßnahmen des Tee-Vertreibers wettbewerbswidriges Verhalten erblickte. Denn seiner Meinung nach hat das beklagte Lebensmittelunternehmen keinen Nachweis darüber erbracht, dass dessen Tee tatsächlich den Zyklus harmonisiere und so den Eisprung fördere. Damit aber wurde das Heißgetränk beworben. Weiter hieß es in der Werbung: "Lemongras wirkt entspannend auf den Körper und baut Stress ab, so dass man sich ganz auf die Schwangerschaft einlassen kann. Zitronenverbene und Basilikum werden eine luststeigernde Wirkung nachgesagt."

OLG: Steigerung der Libido muss wissenschaftlich nachweisbar sein

Schon das Landgericht Köln (LG) hatte der Unterlassungsklage stattgegeben. Diese Entscheidung hat das OLG nun bestätigt. Zur Begründung führte der 6. Senat im Wesentlichen aus, dass der Vertreiber des Tees gesundheitsbezogene Angaben bezüglich eines Lebensmittels gemacht habe, die er nicht auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen könne. Ein solcher Nachweis sei aber gesetzlich vorgesehen. Die Werbung sei so zu verstehen, dass der Tee Probleme, die einer Empfängnis im Wege stünden, lindere und so die Chance einer Empfängnis erhöhe.

Das Lebensmittelunternehmen hatte noch versucht, seiner Nachweispflicht dadurch gerecht zu werden, indem es auf eine "volksmedizinische Verwendung" hinwies. Der Tee enthalte Pflanzenstoffe, die in der Erfahrungsheilkunde angewendet würden, um die Empfängnis zu fördern. Solche Behauptungen von Indikationen und Wirkweisen ohne Nachweise oder weitere Erörterung genügten den Kölner Richtern aber nicht.

tik/LTO-Redaktion

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OLG Köln zu wettbewerbswidrigem Verhalten: . In: Legal Tribune Online, 04.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36283 (abgerufen am: 09.03.2026 )

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