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OLG Köln zu unlauterer Werbung: Rabatt auf fast alles – außer fast alles

23.05.2018

Rabatt auf Polstermöbel (Symbol)

© Jürgen Fälchle - stock.adobe.com

Wie man in der Baumarktbranche bereits schmerzlich festgestellt hat, sollte man mit Rabatten "auf alles" vorsichtig sein. Wenn man aber mit Rabatt auf "fast alles" wirbt, darf man nicht fast alles vom Rabatt ausnehmen, so das OLG Köln.

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Ein Möbelmarkt darf nicht damit werben, er gewähre 30 Prozent Rabatt auf fast alles, wenn in einer Anmerkung zu der Werbung die Produkte von 40 Herstellern von dem Rabatt ausgenommen sind. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln kürzlich entschieden (Urt. v. 20.04.2018, Az. 6 U 153/17). Der Möbelmarkt hatte in einem Prospekt damit geworben "30% Rabatt auf fast alles" zu gewähren, wobei sich das Wort "fast" senkrecht gedruckt im Knick des gefalteten Prospektes befand und deutlich kleiner und dünner gestaltet war als der Rest des Textes.

Der Senat ließ in seinem Urteil offen, ob bereits diese Gestaltung die Verbraucher in maßgeblicher Weise in die Irre geführt hat. Jedenfalls entstehe ein irreführender Eindruck durch die zugehörige Sprechblase, in der ausgeführt wurde, den Rabatt gebe es "auch auf Polstermöbel, Wohnwände, Küchen, Schlafzimmer, Stühle, Tische…[es folgen weitere Produktkategorien]… einfach auf fast alles". Diese Aufzählung könne der Verbraucher nur dahin verstehen, dass der Rabatt uneingeschränkt gelten solle mit Ausnahme der in der Aufzählung nicht genannten Produktkategorien wie z.B. Gartenmöbel.

Tatsächlich ergab sich aber aus einer Anmerkung zu der Werbung, dass es zahlreiche weitere Einschränkungen des Rabatts gab. Zu diesen Ausnahmen gehörten nicht nur bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus den Prospekten, Mailings und Anzeigen des Möbelmarktes, sondern auch die Artikel von 40 namentlich genannten Herstellern.

Nach Auffassung des OLG-Senats waren damit die Angaben zum Preisnachlass im Blickfang der Werbung objektiv falsch im Sinne einer dreisten Lüge. Eine solche Falschangabe könne auch nicht durch einen erläuternden Zusatz richtiggestellt werden. 

acr/LTO-Redaktion

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OLG Köln zu unlauterer Werbung: . In: Legal Tribune Online, 23.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28761 (abgerufen am: 13.08.2026 )

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