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OLG Köln zu Lizenzgebühr für witzige TV-Pannen: Kon­kur­renz darf sich nicht kos­tenlos lustig machen

16.05.2018

Paar schaut TV

© tunedin - stock.adobe.com

Das OLG Köln hat entschieden, dass sich der NDR in der Sendung "Top Flops" nicht über die Konkurrenz lustig machen darf, ohne ihr eine Lizenzgebühr zu bezahlen. Eine Pannenshow sei keine Parodie und auch nicht vom Zitatrecht gedeckt. 

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Pannen in den Fernsehsendungen anderer Sender dürfen von der Konkurrenz nicht ohne weiteres kostenfrei ausgestrahlt werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln anlässlich der vom NDR produzierten Sendereihe "Top Flops" entschieden, wie am Mittwoch bekannt wurde (Urt. v. 20.04.2018, Az. 6 U 116/17).

In der Sendereihe wurden Ausschnitte von Fernsehbeiträgen diverser Sender gezeigt, in denen als lustig empfundene Pannen (Moderatorin hat etwas zwischen den Zähnen, gähnende Moderatorin, Pannen mit Tieren, etc.) geschehen waren. Darunter waren auch Sendungen der RTL-Gruppe.

RTL verklagte daraufhin den NDR und andere öffentlich-rechtliche Sender, die das Format ebenfalls ausgestrahlt hatten, u. a. auf Bezahlung einer Lizenzgebühr für die gesendeten Sequenzen. Der NDR hatte dagegen argumentiert, die Schnipsel seien im Rahmen einer Parodie gesendet worden und daher kostenfrei. Jedenfalls handele es sich um ein kostenfrei zulässige Zitate im Sinne des Urheberrechts.

OLG: Flops sind weder Parodie noch Zitat

Das OLG sah das anders und entschied, dass die Sequenzen lizenzpflichtig sind. Eine Parodie vermochten die Kölner Richter bei der Ausstrahlung der Sequenzen nicht zu erkennen. Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestünden nämlich darin, an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen und einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. In der Sendung "Top Flops" seien aber keine wahrnehmbaren Unterschiede zwischen der Parodie und dem parodierten Werk zu erkennen gewesen. Vielmehr hätten die Moderatoren die einzelnen Beiträge lediglich angekündigt, ohne sich besonders mit diesen auseinander zu setzen. Sinn und Zweck der Sendung sei die Belustigung der Zuschauer durch die Pannen, ohne dass hierfür die Anmoderation von Bedeutung sei, so der Senat.

Auch ein kostenfreies Zitat lag nach Auffassung der Richter nicht vor. Zweck der Zitatfreiheit sei es, die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken zu erleichtern. Die Zitatfreiheit gestatte aber nicht, ein fremdes Werk oder ein urheberrechtlich geschütztes Leistungsergebnis nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Der Zitierende müsse eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellen. An einer solchen inneren Verbindung fehle es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetze, sondern es nur zur Illustration verwende. Dies sei bei "Top Flops" der Fall: Es fehle es an einer Auseinandersetzung und die Sequenzen würden um ihrer selbst willen dargestellt, entschied das OLG.

acr/LTO-Redaktion

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OLG Köln zu Lizenzgebühr für witzige TV-Pannen: . In: Legal Tribune Online, 16.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28657 (abgerufen am: 07.02.2026 )

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