Ein Co-Regisseur hat einen Anspruch auf Anerkennung seiner Miturheberschaft am Werk, entschied das OLG Köln in Bezug auf die Netflix-Serie "Kaulitz & Kaulitz". Die vom Deutschen Fernsehpreis vorgebrachten Einwände überzeugten nicht.
Pablo Ben Yakov, einer von drei Regisseuren der TV-Serie "Kaulitz & Kaulitz", hat auch in zweiter Instanz gegen den Deutschen Fernsehpreis gewonnen. In dem Rechtsstreit geht es um die Nennung Ben Yakovs als Co-Regisseur im Nominierungstext für den Fernsehpreis 2025. Auf dessen Homepage waren nur Annika Blendl und Michael Schmitt namentlich als Regisseure benannt und mit Foto dargestellt. Wie zuvor das Landgericht (LG) Köln erkannte nun auch das dortige Oberlandesgericht (OLG), dass hierdurch der falsche Eindruck erweckt werde, Ben Yakov sei kein Co-Regisseur (Az. 6 U 114/25).
Im September 2025 wurde der Fernsehpreis verliehen. Dort wurde die zweite Staffel der Netflix-Produktion "Kaulitz & Kaulitz" in der Kategorie "Beste Unterhaltung Reality" ausgezeichnet. Im Nominierungstext waren aber nur Blendl und Schmitt – als "Regie-Duo" – benannt. Der nicht genannte Ben Yakov wandte sich deshalb mit einem Unterlassungsantrag ans LG Köln. Dieses sollte dem Fernsehpreis untersagen, den Nominierungstext zu verbreiten, ohne dass Ben Yakov als Mitregisseur benannt ist. Um die Nominierung selbst geht es in dem Verfahren nicht.
Das LG erließ die einstweilige Verfügung wie beantragt und hielt diese nach dem Widerspruch des beklagten Fernsehpreises im September aufrecht. Das Urteil des LG vom 9. September, über das LTO berichtet hatte (Az. 14 O 294/25), bestätigte nun der 6. Senat des OLG Köln. "Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit zunächst auf die insgesamt zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angegriffenen Entscheidung verwiesen werden. Die hiergegen von der Antragsgegnerin mit ihrer Berufung erhobenen Einwände sind sämtlich nicht durchgreifend", heißt es in dem Urteil, das für Ben Yakov der Berliner Urheber- und Medienanwalt Benjamin von Brescius erstritten hat.
Fernsehpreis argumentiert: Nennung führt zur Abwertung
Zwei Seiten der – wiederholenden – Begründung führte das Gericht dann aber doch an. Rechtsgrundlage für den Unterlassungsanspruch bilden die §§ 97 Abs. 1, 13 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Nach § 97 UrhG kann auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer "das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt". Das beeinträchtigte Recht ist nach Auffassung der Gerichte hier das Recht auf Anerkennung als Urheber, normiert in § 13 Satz 1 UrhG.
Der Fernsehpreis hatte argumentiert, § 13 UrhG sei auf den Nominierungstext nicht anwendbar. Bei der Verleihung des Preises gehe es darum, einzelne Personen für ihre hervorragenden Leistungen zu nominieren bzw. auszuzeichnen. Die Nominierung treffe keine Aussagen über die urheberrechtlichen Verantwortlichkeiten für das Werk. Müsste man sämtliche Miturheber benennen, würde das "dem Sinn und Zweck des Deutschen Fernsehpreises zuwiderlaufen", gibt das Gericht die Argumentation des Fernsehpreises in seiner Entscheidung wieder. Denn dadurch wäre die Jury gezwungen, Personen, die sie nicht nominieren möchte, abzuwerten.
Das OLG ließ sich davon aber nicht überzeugen. § 13 UrhG sei auch dann anwendbar, wenn keine Werknutzung vorliege. "Voraussetzung ist alleine ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Werk", heißt es in dem Urteil. Das Recht auf Anerkennung sei durch den Nominierungstext auch verletzt, so das Gericht weiter. Durch die Nennung von nur zwei der drei Regisseure, zumal als "Regie-Duo" und ausschließlich mit Porträtfotos der beiden, sei "der Eindruck erweckt worden, dass weitere Personen an dieser Regieleistung nicht beteiligt waren".
mk/LTO-Redaktion
OLG Köln bestätigt: . In: Legal Tribune Online, 22.06.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60253 (abgerufen am: 16.07.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag