Ein Mitglied des Vielfliegerprogramms "Miles & More" der Lufthansa hat die Airline verklagt, weil sie ihm die Mitgliedschaft kündigte. Der Kunde hatte sein Bonusticket weiterverkauft. Allerdings ist die dem entgegenstehende Klausel in den AGB der Lufthansa unwirksam, entschied das OLG am Mittwoch.
Der Kündigungsgrund der Airline hatte vor dem 5. Zivilsenat des Oberlandesgericht (OLG) Köln keinen Bestand. Der Kunde war demnach berechtigt, Prämien und Meilen auf Dritte zu übertragen und auch zu verkaufen. Eine entgegenstehende Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) benachteilige den Kunden unangemessen, befanden die Kölner Richter (Urt. v. 12.06.2013, Az. 5 U 46/12).
Die Fluggesellschaft könne kein überwiegendes Interesse daran haben, dass immer ausschließlich das jeweilige Mitglied des Programms "Miles & More" den Prämienflug antrete, so das Gericht. Die AGB der Lufthansa gestatten lediglich, dass Prämiendokumente an Verwandte, Freunde und Bekannte verschenkt, nicht aber verkauft werden dürfen. Hieraus könne keine Kundenbindung erfolgen, auch nicht in psychologisch-emotionaler Sicht. Ein Verkaufsverbot führe nicht zu einer emotionalen Bindung an die Fluggesellschaft, betonte das OLG und lehnte damit ein berechtigtes Interesse der Lufthansa ab.
"Urteil bezieht sich nur auf Einzelfall"
Für im Prinzip zulässig erachtet das Gericht die Klausel, welche die Übertragbarkeit solcher Meilen einschränkt, die noch nicht gegen eine Prämie eingelöst werden können. Da sich im konkreten Fall aber diese und die in Rede stehende Klausel nicht voneinander trennen ließen, sei auch sie von der Unwirksamkeit umfasst.
Für die Lufthansa gab es dennoch einen Teilerfolg: Eine Schadensersatzpflicht wegen der unberechtigten Kündigung treffe die Airline nicht. Da die Rechtslage unklar gewesen sei, könne der Fluggesellschaft kein Verschulden zugeschrieben werden.
Nach Angaben einer Gerichtssprecherin bezieht sich das Urteil nur auf den Einzelfall. Andere Lufthansa-Kunden können demnach nicht ohne weiteres davon ableiten, das sie ihre Bonusmeilen-Tickets nun auch verkaufen dürfen.
una/LTO-Redaktion
OLG Köln zu Lufthansa: . In: Legal Tribune Online, 12.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8913 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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