OLG Köln zu verspäteter Postsendung: 24 Euro Porto zahlen, 18.000 Euro Scha­dens­er­satz bekommen

28.05.2020

Wer für die Samstagszustellung ein erhöhtes Porto bezahlt, der darf sich auch darauf verlassen, dass die Sendung zeitig zugestellt wird. Der Bote müsse sich bei der Zustellung schon etwas Mühe geben, so das OLG.

Die Deutsche Post muss für die verspätete Zustellung eines fristgebundenen Schreibens knapp 18.000 Euro Schadensersatz zahlen. Nach einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Beschl. v. 16.04.2020 Az. 3 U 225/19) nahm die Post ihre Berufung zurück. Damit ist ein Urteil des Bonner Landgerichts nun bestätigt, das einer Postkundin Schadensersatz zugesprochen hatte.

Die Frau aus Bayern wollte 2017 bei ihrem Arbeitgeber - einer Klinik - Ansprüche in Höhe von mehr als 20.000 Euro für Urlaub geltend machen, den sie wegen Schwangerschaft und Elternzeit nicht hatte nehmen können. Dies musste sie bis zum 30. September 2017 schriftlich tun. Am Freitag, den 29. September, gab sie den Brief bei der Post auf und wählte die Versandmethode "Expresszustellung mit dem Zusatzservice Samstagszustellung". Dafür zahlte die Kundin der Post ein Porto von 23,80 Euro.

Der Brief kam jedoch erst am 4. Oktober beim Arbeitgeber an, der die Ansprüche der Frau daraufhin zurückwies und nicht zahlte. Die Kundin verlangte sodann Schadensersatz von der Deutschen Post AG. Diese erstattete allerdings nur das Porto und argumentierte, dass auf dem Brief der Zusatz gefehlt habe, dass es sich bei der Empfängerin um eine GmbH handle. Außerdem habe man den Brief nicht zustellen können, da der Briefkasten nicht beschriftet gewesen sei.

OLG: Ein paar Anstrengungen muss ein Bote schon unternehmen

Dieser Argumentation ist das OLG jedoch nicht gefolgt, denn unter der Anschrift der Klinik sei nur diese als Empfängerin vorhanden und das Klingelschild genauso bezeichnet gewesen, wie es auf dem Brief vermerkt worden war. Außerdem sei nirgends an dem Gebäude der Klinik ein Schriftzug angebracht, der den vollen Firmennamen - inklusive GmbH-Zusatz- ausweise. Das Gericht hat deshalb festgestellt, dass es keinerlei Anhaltspunkte für eine Adressungenauigkeit zum Zeitpunkt der Zustellung gegeben habe. Zudem habe der Postzusteller zumindest die Pflicht gehabt, wenigstens einmal schnell an der durchgehend besetzten Pforte der Klinik nachzufragen.

Die Post hat nach Auffassung des OLG ihren Teil des zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrags nicht erfüllt und haftet daher aus dem Frachtvertrag für den Schaden, der durch die Überschreitung der Lieferfrist entstanden ist. Wegen der Höhe des Portos und der vereinbarten Zusatzleistung "Samstagszustellung" sei nämlich auch offenkundig gewesen, dass in diesem Fall die Einhaltung der Lieferfrist von besonderer Bedeutung gewesen ist.

vbr/LTO-Redaktion 

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

OLG Köln zu verspäteter Postsendung: . In: Legal Tribune Online, 28.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41752 (abgerufen am: 12.10.2024 )

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