Die meisten Gerichte sind sich einig, VW hat die Käufer durch die manipulierten Motoren vorsätzlich sittenwidrig getäuscht. Wusste ein Käufer jedoch von der Täuschung, begründet das keinen Schadensersatz mehr.
Wer ein Fahrzeug trotz Kenntnis vom Dieselskandal kauft, kann sich nicht auf eine Täuschung seitens VW berufen. Das entschied das Oberlandesgericht Köln (OLG) in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil (Urt. v. 17.3.2020, Az. 25 U 39/19).
Ein Mann aus Leverkusen kaufte sich im März 2016 einen gebrauchten VW Passat. Nach der im Herbst 2015 in Gang gesetzten ausführlichen Medienberichterstattung über den Dieselskandal bei VW, fragte der Käufer den Händler, ob das von ihm ausgewählte Fahrzeug betroffen sei. Der Verkäufer bejahte dies und wies auf die Möglichkeit eines späteren Softwareupdates hin. Der Leverkusener kaufte das Fahrzeug dann.
Später überlegte es sich der Käufer offenbar anders. Er verlangte von VW die Rückerstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges. Grund: VW habe ihn durch die Manipulation des Motors getäuscht.
Dem folgte das OLG Köln nun nicht. Zwar sei die Softwaremanipulation durch VW möglicherweise eine vorsätzliche sittenwidrige Täuschung. Das könne hier aber dahin stehen. Es sei nämlich nicht davon auszugehen, so das Gericht, dass die Täuschung von VW für die Willensentscheidung des Käufers und damit für den Schaden kausal gewesen sei. Der Käufer habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, aus den Medien vom Dieselskandal gewusst zu haben. Außerdem sei er auch vom Verkäufer informiert worden. Damit bestehe kein Anspruch auf Schadensersatz.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
ast/LTO-Redaktion
OLG Köln zum Dieselskandal: . In: Legal Tribune Online, 31.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41163 (abgerufen am: 07.12.2024 )
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