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OLG Köln zum Persönlichkeitsrecht: Com­puter Bild durfte Bei­trag mit Jan Böh­m­er­mann bebil­dern

27.02.2019

Jan Böhmermann

Bild: Marco Verch auf flickr.com / CC BY 2.0 / Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Zeitschrift Computer Bild das Konterfei von Jan Böhmermann zur Bebilderung eines Texts über HD-Receiver verwenden durfte. Bei der Entscheidung kam der Zeitschrift ein Wortspiel in der Überschrift zugute.

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Die Zeitschrift Computer Bild durfte einen Text über DVB-T2-Receiver in HD Qualität mit einem Foto von Jan Böhmermann bebildern, obwohl dieser der Verwendung nicht zugestimmt hatte. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden und – anders als noch das Landgericht – eine Klage des Fernsehmoderators abgewiesen (Urt. v. 21.02.2019, Az. 15 U 46/18).

Die Zeitschrift hatte in einem Beitrag unter der Überschrift "Leser Aktion Freenet TV DVB-T2-Receiver für HD-TV ENDLICH SCHARF" ein Foto des Fernsehmoderators aus der Sendung "Neo Magazin Royale" ohne dessen Einverständnis abgedruckt. In dem Beitrag wurde über den Systemwechsel von DVB-T auf DVB-T2 informiert und zugleich auf ein "Aktionsangebot" des Kooperationspartners der Zeitschrift hingewiesen.

Das OLG entschied zwar, dass der Artikel jedenfalls auch als Werbung für den Receiver einzuordnen sei. Trotzdem sei die Veröffentlichung des Bildes zulässig, weil der Beitrag zugleich dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedient habe. In dem Beitrag seien den Lesern technische Ratschläge zur Umstellung auf die DVB-T2-Technik gegeben worden. 

Scharfes Fernsehen und scharfe Satire

Auch die Bildunterschrift "ENDLICH SCHARF" habe in diesem Zusammenhang einen Informationsgehalt, erklärte das Gericht. Sie stelle einerseits die Qualität des Fernsehbildes in HD und andererseits die Qualität Böhmermanns als Moderators einer Satiresendung heraus. Böhmermann gelte auf jeden Fall seit der Veröffentlichung seines Gedichts "Schmähkritik" über den türkischen Präsidenten Erdogan nämlich bundesweit als "scharfer" Satiriker. Der Zusatz "endlich" spiele auf das schärfere Bild des HD-Empfangs und zugleich darauf an, dass der Computer Bild-Autor die Arbeit des Moderators wertschätze, befand das OLG.

Bei einer Gesamtabwägung müsse der Moderator die Veröffentlichung seines Bildes deshalb hinnehmen. Es sei nicht der Eindruck entstanden, Böhmermann werbe selbst für den Receiver. Das Standbild aus der Sendung "Neo Magazin Royale" greife insoweit nur gering in das Persönlichkeitsrecht des Satirikers ein. Es rühre zudem aus einer Situation her, in der er sich freiwillig dem Blick der breiten Öffentlichkeit preisgegeben habe. Die Revision ließ der Senat nicht zu.

acr/LTO-Redaktion

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OLG Köln zum Persönlichkeitsrecht: . In: Legal Tribune Online, 27.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34107 (abgerufen am: 19.04.2026 )

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