Eine Werbung für ein Medizinprodukt gegen das Reizdarmsyndrom enthielt öffentliche Aussagen eines Arztes zur Behandlung dieser Krankheit – und zwar ohne dessen Zustimmung. Dass dies dennoch zulässig ist, entschied das OLG Köln.
Enthält eine Werbeanzeige Äußerungen einer Person, ohne dass diese zugestimmt hat, kann die Veröffentlichung der Äußerung dennoch zulässig sein. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden (Urt. v. 28.10.2021, Az. 15 U 230/20).
Das OLG hat sich mit dem Fall eines ärztlichen Direktors einer Abteilung einer Uni-Klinik beschäftigt. Dieser wandte sich gegen seine namentliche Erwähnung in einer Werbeanzeige für ein Produkt gegen das sog. Reizdarmsyndrom (RDS).
Darin fanden sich unter namentlicher Nennung allgemeine Äußerungen des klagenden Arztes über Diagnose- und Therapieprobleme beim RDS, die dieser bei einer Pressekonferenz tätigte. Die Werbeanzeige, die im Deutschen Ärzteblatt erschien, setzte die Aussagen so in einen gewissen werblichen Kontext. Der Arzt hatte weder Kenntnis davon noch hatte er zugestimmt. Per Unterlassungsklage ging er in der Folge gegen die Anzeige vor – zunächst vor dem LG Köln und nun vor dem OLG Köln ohne Erfolg. Beide Gerichte wiesen die Klage ab.
Das OLG sieht laut Pressemitteilung weder eine unzulässige Verwendung des Namens (§ 12 BGB) noch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger als Person unter Ausnutzung eines eigenen Werbewertes für die Anpreisung des Produkts vermarktet wurde. Zudem sei seine fachliche Kompetenz nicht auf das konkret beworbene Produkt übertragen worden. Er sei lediglich mit öffentlich getätigten Äußerungen im Zusammenhang mit der Diagnose und Therapie von RDS zitiert worden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
pdi/LTO-Redaktion
OLG Köln: . In: Legal Tribune Online, 02.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46531 (abgerufen am: 06.12.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag