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OLG Köln verneint Schadensersatzanspruch: Ein Kölner und ein Bonner kol­li­dieren in der Luft

27.03.2020

Ein Gleitschirm, wie ihn die Bonner Unfallpartei verwendete (Symbolbild)

(c) adobe.stock.com - Ralf

Zwei Deutsche kollidierten im italienischen Luftraum, der Kölner Drachenflieger verlangte danach Schmerzensgeld und Schadensersatz. Zu Unrecht, hat nun das OLG Köln entschieden: Der Mann aus der Domstadt habe gegen Luftrecht verstoßen.

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Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat die Berufung eines aus Köln stammenden Mannes gegen das Urteil des Landgerichts Bonn zurückgewiesen (Urt. v. 26.03.20 Az. 1 U 95/19). Er verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz von einem Bonner, mit dem er im Italien-Urlaub in der Luft zusammengestoßen war. Bei seiner Entscheidung wendete das OLG zwar Anspruchsgrundlagen des deutschen Rechts an, maßgebend waren allerdings auch die Sicherheits- und Verhaltensregeln nach italienischem Luftrecht.

Der Kölner war in Italien mit einem Hängegleiter (Drachen) unterwegs, der Bonner mit einem Gleitschirm. Die Parteien kollidierten in rund 80 Metern Höhe. An dem Tag herrschte reger Flugbetrieb mit mehr als zehn Gleitschirmen in der Luft. Der Drache des klagenden Mannes wurde auf den Rücken gedreht, der Mann fiel daraufhin von oben in das Segel und stürzte ab. Trotz der Höhe zog er sich lediglich Prellungen und eine Stauchung des linken Handgelenks zu. Der beklagte Bonner konnte seinen Rettungsschirm öffnen und blieb unverletzt.

Der Kölner war der Ansicht, der aus dem Bonner Umland stammende Beklagte habe den Unfall im italienischen Luftraum verschuldet. Er verlangte zunächst vor dem Landgericht Bonn Schmerzensgeld und den Ersatz weiterer Schäden in Höhe von insgesamt 6.500 Euro. Die Klage blieb jedoch erfolglos, ebenso wie seine Berufung jetzt.

Mit Hilfe eines Sachverständigen hatte das OLG nämlich die von Instrumenten aufgezeichneten Flugwege beider Parteien nachvollziehen können. "Danach ergab sich, dass nicht der Beklagte, sondern der Kläger gegen die Flugregeln verstoßen hatte", gab das OLG in einer Mitteilung zu der Entscheidung bekannt. Unter anderem sei der Kölner eine gefährliche Rechtskurve geflogen. Zudem hat der Senat ebenfalls berücksichtigt, dass ein Drache grundsätzlich eine höhere Betriebsgefahr beinhalte als Gleitschirme. Drachen flögen nämlich schneller als letztere und ermöglichten dem Piloten nur eingeschränkte Sicht. Dahinter trete die Betriebsgefahr des Gleitschirmes des Bonners vollständig zurück.

Der Senat hat außerdem das Vorflugrecht und das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme aus dem italienischen Recht in die Entscheidung einbezogen. Nach den italienischen Vorschriften ist der Kölner Drachenpilot in unzulässiger Weise geflogen, weil er die "Vorfahrtsregeln" missachtet habe, die sich zum Beispiel daran orientierten, welcher Flugverkehrsteilnehmer zuerst in einen Auftrieb gerät.

Revision wurde nicht zugelassen.

vbr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

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OLG Köln verneint Schadensersatzanspruch: . In: Legal Tribune Online, 27.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41139 (abgerufen am: 11.07.2026 )

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