OLG Koblenz zu Brandschäden durch Himmelslaternen: Haf­tung für "flie­gende Brand­s­tifter" auch ohne Kau­sa­lität

04.11.2015

Weil sie Himmelslaternen aufstiegen ließen und ein Yachthafen in Brandt geriet, müssen die Veranstalter einer Hochzeit Schadensersatz zahlen. Und das, obwohl gar nicht klar ist, ob sie tatsächlich für den Brand verantwortlich waren.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hat die Mitveranstalterin einer Hochzeitsfeier wegen eines durch sogenannte Himmelslaternen verursachten Feuers zu Schadensersatzzahlungen verurteilt. Dass die von der Hochzeitsgesellschaft verwendeten Laternen ursächlich für das Feuer waren, konnte nicht belegt werden.

Geklagt hatten die Miteigentümer eines Yachthafens am Rhein. Dessen Steganlage war durch einen Brand in der Nacht zum 4. April 2009 beschädigt worden. An eben jenem Abend fand in einer Entfernung von rund 300 Meter Luftlinie eine Hochzeit statt. Die Mutter der Braut hatte aus diesem Anlass fünf chinesische Himmelslaternen organisiert – vier davon ließ die Hochzeitsgesellschaft steigen. Die Miteigentümer des Yachthafens verklagten sie daraufhin wegen der ihnen bei dem Brand entstandenen Schäden auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht (LG) Koblenz wies die Klage jedoch ab.

Zur Begründung führte das LG an, es sei gar nicht klar, ob die Himmelslaternen der Beklagten ursächlich für den Brand gewesen seien. Denn zur fraglichen Zeit hätten sich neben den vier von der von der Hochzeitsgesellschaft gezündeten Laternen noch weitere in der Luft befunden, gezündet von einem anderen Standort in der Nähe des Yachthafens und von Personen, die nicht zur Hochzeitsgesellschaft gehörten. Diese könnten das Feuer ebenfalls ausgelöst haben. Das OLG sah dies anders: In der Berufungsinstanz entschied es, dass die Beklagte für den Schaden aufkommen muss.

Nach Ansicht des Senats hätte die Beklagte der Hochzeitsgesellschaft keine Himmelslaternen zur Verfügung stellen dürfen, auch wenn diese damals in Rheinland-Pfalz noch nicht verboten waren. Aufgrund der Konstruktion und Funktionsweise der Laternen sei jedoch für jeden ersichtlich, dass es sich um "fliegende Brandstifter" handle. Die Mutter der Braut sei für die von ihr geschaffene Gefahrenquelle ebenso verantwortlich wie für die Personen, die mit ihrem Einverständnis die Laternen starteten.

Unerheblich sei letztlich, dass seinerzeit auch von anderen Standorten aus gezündete Laternen die Steganlage des Yachthafens in Brand gesetzt haben könnten. Gemäß § 830 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei nämlich in den Fällen, in denen mehrere Personen unabhängig voneinander gefährliche Handlungen begangen haben und mindestens eine davon den Schaden verursacht hat, sich aber nicht feststellen lässt, welche, jeder für den entstandenen Schaden verantwortlich. Es müsse lediglich feststehen, dass sich jeder Beteiligte schadensersatzpflichtig gemacht hätte, wenn die Ursächlichkeit seines fehlerhaften Verhaltens für den entstandenen Schaden feststünde. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben, weil die Himmelslaternen von den zwei Standorten in kurzer zeitlicher Abfolge gezündet worden waren und die Himmelslaternen von jedem Standort aus die Brandstelle erreichen konnten (Urt. v. 15.10.2015, Az. 6 U 923/14).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Koblenz zu Brandschäden durch Himmelslaternen: Haftung für "fliegende Brandstifter" auch ohne Kausalität . In: Legal Tribune Online, 04.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17428/ (abgerufen am: 23.04.2024 )

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