OLG Koblenz zu Musikfestival: "Rock am Ring" darf seinen Namen behalten

29.08.2014

Die Nürburgring GmbH konnte vor dem OLG Koblenz am Freitag keine einstweilige Verfügung gegen Veranstalter Marek Lieberberg und seine Konzertagentur erwirken. So sei bereits im Jahr 1985 vereinbart worden, dass Lieberbergs frühere Agentur die Rechte allein zustehen sollten. Ob es sich bei dem Titel Rock am Ring tatächlich um ein schutzfähiges Werk handelt, bleibt aber offen.

Der Werktitel "Rock am Ring" steht ausschließlich der Konzertagentur von Veranstalter Marek Lieberberg zu. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz am Freitag (Urt. v. 29.08.2014, Az. 6 U 850/14). Die Nürburgring GmbH scheiterte damit mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Sie wollte verhindern, dass Lieberberg mit dem Festival-Titel ohne ihre Zustimmung wirbt. Zwar hat Lieberberg seit der Eintragung 1993 die Markenrechte inne. Vor Gericht stritten sich die Parteien aber darum, ob die Konzertreihe zusätzlich als titelfähiges Werk anzusehen sei. Sollte dem so sein, so das Gericht, lägen die Rechte an dem Titel nämlich ebenfalls bei Lieberberg.

Zu dem Entschluss kam das Gericht aufgrund einer 1985 getroffenen Vereinbarung zwischen den Verantwortlichen des ersten Festivals, wonach die Bezeichnung "Rock am Ring" allein der MaMa Concerts GmbH zustehen solle. Deren Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer war damals Marek Lieberberg, der sich aber später trennte und das Event mit eigener Agentur veranstaltete. Vor dem OLG berief sich Lieberberg auf eine eidesstattliche Versicherung eines früheren Geschäftsführers der Nürburgring GmbH, der die Vereinbarung von 1985 bestätigte.

Danach war für das OLG klar, dass etwaige Rechte an der Benutzung des Titels bei Lieberbergs Konzertagentur liegen. Die Berechtigung aus der Vereinbarung sei später auf die Mark Lieberberg GmbH übertragen worden. Ob der Werktitel tatsächlich geschützt sei, könne insoweit offen bleiben. Denn keinesfalls könnten die Nürburgring-Betreiber diesen für sich in Anspruch nehmen.

Das Landgericht (LG) Koblenz hatte im Juni anders entschieden. Es hatte einen schutzfähigen Werktitel angenommen, dessen Inhaberin aber die Nürburgring GmbH als Mitveranstalterin sei. Die Vereinbarung von 1995 wurde in der Entscheidung nicht berücksichtigt, da sich Lieberberg auf diese erst in dem am Freitag entschiedenen Berufungverfahren berief.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Koblenz zu Musikfestival: "Rock am Ring" darf seinen Namen behalten . In: Legal Tribune Online, 29.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13038/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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