Endet eine Liebesbeziehung, so können die Verflossenen jeweils voneinander verlangen, intime Fotos und Videos zu löschen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Löschung sämtlicher Fotos, auf denen man selbst abgebildet ist, hat man hingegen nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des OLG Koblenz vom Dienstag hervor.
Fotos und Filme, die ein Paar während seiner Beziehung einvernehmlich aufgenommen hat, sind kein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen. Die Einwilligung hat nach Ansicht des Oberlandesgericht (OLG) Koblenz auch zum Inhalt, dass der andere die Aufnahmen im Besitz hat und über sie verfügen darf. Allerdings sei ein Widerruf dieser Einwilligung möglich, etwa nach dem Ende der Beziehung, soweit es sich um intime Aufnahmen handelt, da diese den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffen.
Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Löschung sämtlicher Aufnahmen bestehe hingegen nicht. Anders als intime Aufnahmen beeinträchtigten Fotos, welche den Ex-Partner bekleidet in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigen, das Persönlichkeitsrecht nicht derart, dass ein Widerruf der Einwilligung möglich sei (Urt. v. 20.05.2014, Az. 3 U 1288/13).
mbr/LTO-Redaktion
OLG Koblenz zu erotischen Fotos vom Ex-Partner: . In: Legal Tribune Online, 21.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12044 (abgerufen am: 01.12.2024 )
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