Einigen sind sie nützlich, andere bringen sie zu Fall: Fußmatten sind vielerorts zu finden, Stürze nicht immer zu vermeiden. Die Klägerin war gestolpert, der Inhaber eines Lebensmittelgeschäftes sollte den Schaden nach dem Sturz ersetzen. Wie am Freitag bekannt wurde, entschied das OLG Koblenz für den Inhaber: Hygiene sei wichtig und die Matte gut sichtbar gewesen.
Stolpert eine Kundin vor einem Lebensmittelladen über eine lose Fußmatte, muss der Inhaber nicht für die Folgen des Sturzes haften, entschied das Oberlandesgericht Koblenz (OLG, Urt. v. 19.01.2011, Az. 2 U 468/10). Eine Verkehrssicherungspflicht habe er nicht verletzt. Es sei vielmehr Sache des Kunden, selbst darauf zu achten, dass er nicht über die Fußmatte stolpert.
Damit scheiterte die Klägerin mit ihrer Klage auf Schadensersatz. Sie war über eine nicht fixierte Fußmatte gestolpert, die der Geschäftsmann vor seinem Laden ausgelegt hatte. Klebeband hatte er nicht verwendet, um den Boden unter der Matte problemlos reinigen zu können.
Die Koblenzer Richter entschieden zu Gunsten des Inhabers, weil bei Lebensmittelläden besondere hygienische Anforderungen gälten. Daher sei nachvollziehbar, dass die Matte nicht dauerhaft befestigt worden war. Solang die Matte außerdem gut sichtbar ist, dürfe er auf die Aufmerksamkeit seiner Kunden vertrauen.
dpa/ssc/LTO-Redaktion
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OLG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 11.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3703 (abgerufen am: 09.10.2024 )
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