Ein Autofahrer, der ein rotes Kfz-Kennzeichen nicht außen am Fahrzeug befestigt hat, verliert den Versicherungsschutz. Dies entschieden die Koblenzer Richter in einem am Freitag bekannt gewordenen Beschluss.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) ist die Regelung in den einschlägigen Versicherungsbedingungen, wonach das Fahrzeug mit dem Sonderkennzeichen "versehen" sein muss, so zu verstehen, dass es am Fahrzeug montiert und von außen zu sehen sein muss (Beschl. v. 26.05.2011, Az. 10 U 1258/10). Rote Kennzeichen werden unter anderem für Probefahrten und für Oldtimer verwendet.
Das OLG wies damit die Klage einer Autofahrerin gegen ihre Fahrzeugversicherung ab. Die Frau hatte das rote Kfz-Kennzeichen nicht am Wagen befestigt, sondern im Fahrzeug abgelegt. Als es zu einem Brandschaden kam, weigerte sich die Versicherung, den Schaden zu übernehmen.
Zu Recht wie das OLG befand. Nach Darstellung der Richter besteht auch dann kein Versicherungsschutz, wenn das Kennzeichen nur über Nacht abgelöst wird, um es vor Diebstahl zu sichern.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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OLG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 16.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4314 (abgerufen am: 02.12.2024 )
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