OLG Koblenz: Kom­mune haftet nicht bei ein­zelnen Glat­t­eis­s­tellen

von eso/LTO-Redaktion

04.11.2010

Eine Gemeinde ist zum umfassenden Streuen nur bei allgemeiner Glättebildung verpflichtet. Dies entschied das OLG Koblenz.

Hintergrund der Entscheidung ist die Klage einer Fußgängerin, die von einer Gemeinde Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangt hatte, weil sie auf einem öffentlichen Parkplatz gestürzt war. Zur Begründung hatte sie angegeben, dass sich an einzelnen Stellen des Platzes Glatteis gebildet habe.

Mit einem am Donnerstag bekanntgewordenen Urteil entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz nun, dass der Gemeinde keine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Eine umfassende Streu- und Räumpflicht treffe eine Gemeinde nur bei allgemeiner Glättebildung und nicht bereits bei vereinzelten Glatteisstellen (OLG Koblenz, Az. 1 U 170/10).

 

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Zitiervorschlag

OLG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 04.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1862 (abgerufen am: 15.10.2024 )

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