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OLG Koblenz zur Verkehrssicherungspflicht: Kein Schmerzensgeld nach Unfall am Karnevalszug

06.02.2014

Karnevalszug

© Michael Zimberov - Fotolia.com

Wer während eines Karnevalszugs zu Schaden kommt, kann nur unter besonderen Umständen Schmerzensgeld verlangen. Nämlich dann, wenn der Veranstalter seinen grundsätzlich bestehenden Verkehrssicherungspflichten nicht nachkommt. Dies bedeutet jedoch nicht gleichzeitig, dass er jegliches Risiko für Umzugsteilnehmer und Zuschauer ausschließen muss. Darauf wies das OLG Koblenz hin. 

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Eine Frau hatte den Veranstalter des Mainzer Rosenmontagszuges und einen am Zug mit Festwagen teilnehmenden Karnevalsverein wegen eines Unfalls während des Rosenmontagszuges 2011 auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro in Anspruch genommen. Nach ihrer Darstellung wurde sie vom Anhänger des Zugwagens überrollt und dabei verletzt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat im Rahmen eines Berufungsverfahren auf die offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen (Beschl. v. 19.12.2013, Az. 3 U 985/13). Der Veranstalter eines Rosenmontagszuges hat nach Auffassung der rheinland-pfälzischen Richter aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht zwar generell dafür Sorge zu tragen, dass Personen und insbesondere minderjährige Zuschauer nicht zu nahe an die Festwagen kommen können. Dabei müsse er aber nicht für alle denkbaren und auch entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen treffen.

Die Klägerin habe keine besonderen Umstände vorgetragen, die zur Feststellung des Fehlens gebotener Sicherungsmaßnahmen und  einem für die Haftung erforderlichen Verschulden führen könnten. Weder hafte ein Veranstalter aufgrund seiner grundsätzlich bestehenden Verkehrssicherungspflichten noch schulde er eine lückenlose Überwachung, um jegliches Risikos für Umzugsteilnehmer und Zuschauer auszuschließen.

Nach dem Hinweis des zuständigen Zivilsenats des OLG auf die geringen Erfolgsaussichten der Berufung nahm die verletzte Frau die Berufung zurück. Die Entscheidung des Landgerichts (LG) Mainz sei somit rechtskräftig, teilte das OLG mit.

age/LTO-Redaktion/mit Materialien von dpa

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OLG Koblenz zur Verkehrssicherungspflicht: . In: Legal Tribune Online, 06.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10915 (abgerufen am: 19.07.2026 )

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