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OLG Koblenz zur Nachlassverwaltung: Erbendes Kind hat Anspruch auf Vermögensaufstellung

06.12.2013

Beerbt ein minderjähriges Kind einen Elternteil und verwaltet der andere Elternteil dieses Erbe bis zu dessen Volljährigkeit, so hat das Kind einen Anspruch auf eine genaue Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben. Dies entschied das OLG Koblenz in einem am Freitag bekannt gegebenen Beschluss.

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Minderjährige Erben haben umfassende gesetzliche Auskunftsansprüche gegenüber dem Verwalter ihres Erbes. Dazu zählt neben einem Verzeichnis über die Gegenstände und Vermögenswerte des Nachlasses auch eine übersichtliche und aus sich heraus verständliche Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben die im Zusammenhang mit dem Nachlass getätigt worden sind. Mit dieser Begründung bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer mittlerweile 41-jährigen Frau die Entscheidung des in erster Instanz mit der Sache befassten Amtsgerichts Sinzig (Beschl. v. 26.11.2013, Az. 11 UF 451/13).

Die Klägerin hatte als Minderjährige ihre Mutter beerbt. Der Vater war daraufhin als Verwalter für ihren Erbteil eingesetzt worden. Hiervon erfuhr die Frau jedoch erst weit nach ihrer Volljährigkeit. Der Mann hatte – noch vor der Volljährigkeit seiner Tochter – immer wieder Nachlassgegenstände veräußert. Dem Verlangen seiner Tochter auf Rechnungslegung trat er mit dem Argument entgegen, der Nachlass der Verstorbenen sei überschuldet gewesen, so dass keine Zahlungsansprüche seiner Tochter mehr bestehen könnten. Zudem seien etwaige Auskunftsansprüche zwischenzeitlich verwirkt, da die Frau über 20 Jahre bis zur Geltendmachung gewartet habe.

Beiden Argumenten folgte der 3. Familiensenat des OLG nicht. Ein Auskunftsanspruch entfalle nur dann, wenn von vornherein feststehe, dass Ansprüche auf Herausgabe des Kindesvermögens nicht mehr bestehen, wovon vorliegend aber nicht ausgegangen werden könne. Die Ansprüche seien auch weder verjährt noch wegen Zeitablaufs nach Volljährigkeit verwirkt, da die Frau erst vor Kurzem vom Inhalt des Testaments ihrer Mutter Kenntnis erlangt habe.

mbr/LTO-Redaktion

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OLG Koblenz zur Nachlassverwaltung: . In: Legal Tribune Online, 06.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10282 (abgerufen am: 08.08.2026 )

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