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OLG Koblenz verbietet Werbung: Auch Waren "nur in limi­tierter Stück­zahl" müssen ver­fügbar sein

07.01.2016

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Ein Unternehmen darf nicht für ein Produkt werben, das der Verbraucher nicht realistisch innerhalb einer kurzen Reaktionszeit kaufen kann. Der Hinweis "nur in limitierter Stückzahl" ändere daran nichts, entschied das OLG Koblenz.

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Auch mit dem Hinweis sei eine derartige Werbung unzulässig, heißt es in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz (Urt. v. 02.12.2015, Az. 9 U 296/15). Derartige Hinweise bezeichnete das Gericht als "inhaltslos", sie beseitigten nicht die Irreführung der Verbraucher.

Ein Unternehmen hatte in Prospekten und Zeitungsanzeigen sowie im Internet für einen Staubsauger geworben. Das Gerät sollte an einem bestimmten Tag in einzelnen Filialen und ab 18 Uhr des Tages, an dem die Werbung erschien, auch im Internet zu kaufen sein. Doch laut Gericht war der Staubsauger online bereits um 18.04 Uhr vergriffen. In den Filialen war das Gerät nach ein bis zwei Stunden ausverkauft.

Das Unternehmen habe nicht zeigen können, dass es für den Online-Verkauf ausreichend Geräte im Vorrat gehabt habe; in den Filialen stelle sich das anders dar, urteilte das OLG. Die Koblenzer Richter verurteilten das Unternehmen in Bezug auf die Werbung für den Online-Handel, es zu unterlassen, für Elektrohaushaltsgeräte zu werben, wenn diese am Geltungstag der Werbung voraussichtlich nicht für eine angemessene Zeit im Online-Shop erhältlich sind und die Werbemaßnahme hinsichtlich der Verfügbarkeit der Ware lediglich den Hinweis "nur in limitierter Stückzahl" enthält.

Die Werbung sei unzulässig, wenn die Geräte "nicht für eine angemessene Zeit" im Online-Shop erhältlich seien. Das Unternehmen nicht darlegen können, dass die Ware wegen einer unerwartet hohen Nachfrage im Online-Shop nicht ausgereicht habe, obwohl sie ausreichend disponiert gewesen sei. Für die Filialen dagegen konnte es nachweisen, dass der Staubsauger bei früheren Aktionen nur in geringem bis mäßigem Umfang nachgefragt worden sei.

dpa/pl/acr/LTO-Redaktion

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OLG Koblenz verbietet Werbung: . In: Legal Tribune Online, 07.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18067 (abgerufen am: 08.11.2025 )

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