Nach einem am Donnerstag bekanntgewordenen Beschluss des OLG Koblenz kann der in einem Verfahren Obsiegende nicht ohne Weiteres vom unterlegenen Prozessgegner verlangen, dass dieser angefallene Detektivkosten ersetzt. Waren diese unangemessen hoch, schaut der Kläger in die Röhre.
Der Unterlegene in einem Zivilprozess muss nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz neben den Prozesskosten nicht auch noch die dem Kläger entstandenen Detektivkosten von rund 70.000 Euro bezahlen.
Die Koblenzer Richter stellten allerdings nicht grundsätzlich den Einsatz des Detektivs infrage, sondern den betriebenen Aufwand. Der Kläger habe es allein der Detektei überlassen, wie viele Menschen sie über welchen Zeitraum einsetze.
Hier seien zur Überwachung einer einzigen Zielperson bis zu fünf Detektive mit fünf Fahrzeugen im Einsatz gewesen. Die Erstattung der angefallenen Kosten könne der Auftraggeber aber nur verlangen, wenn er sich regelmäßig selbst davon überzeuge, dass der betriebene Aufwand auch angemessen sei (Az. 14 W 757/10).
dpa/cla/LTO-Rdeaktion
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OLG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 21.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3103 (abgerufen am: 06.12.2024 )
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