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OLG Koblenz zur verbotenen Ansammlung nach Corona-VO: Kein Buß­geld für rein zufäl­lige Treffen

24.03.2021

Begrüßung mit den Füßen auf der Straße.

Linda Bestwick - stock.adobe.com

Weil einer dem anderen wegen des Todes der Oma kondolieren wollte, standen vier Menschen aus vier Haushalten draußen zusammen. Obwohl ausreichend Abstand war, wertete es das AG als verbotene Ansammlung. Das sah das OLG anders.

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Ein kurzes Zusammentreffen von mehreren Personen ist keine verbotene Ansammlung im Sinne der rheinland-pfälzischen Corona-Bekämpfungs-Verordnung (CoBeVO). Das hatte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz Anfang März entschieden und am Mittwoch mitgeteilt (Beschl. v. 8.3.2021, Az. 3 OWI 6 SsRs 395/20). Begegnungen, bei denen nicht die Absicht bestehe, sich länger an einem Ort aufzuhalten und bei denen durch einen Sicherheitsabstand von vornherein die Übertragung der Virusinfektion ausgeschlossen sei, seien keine Ansammlung, so das Gericht. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Im konkreten Fall traf vergangenes Jahr der Betroffene mit einem Freund zufällig auf einen weiteren Bekannten, der wiederum mit einem Freund unterwegs war. Die vier Personen standen zusammen und unterhielten sich, wobei sie einen Abstand von bis zu zwei Metern einhielten. Anlass des Gesprächs sei gewesen, dass der Betroffene seinem Bekannten wegen des Todes seiner Großmutter kondolieren wollte. Polizisten kontrollierten die Gruppe und stellten fest, dass die Vier zu unterschiedlichen Haushalten gehörten. Das Amtsgericht (AG) Worms sah darin eine verbotene Ansammlung und verurteilte den Betroffenen zu einem Bußgeld von 100 Euro. Diese Einschätzung teilte das OLG nicht und hob das Urteil auf.

OLG: Zufällige Treffen dürfen keine Ordnungswidrigkeit werden

Das Verbot jeglicher Personenansammlung ohne Differenzierung danach, ob es zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Infektionsgeschehens erforderlich ist, stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit dar. Der in der CoBeVO verwendete Begriff der "Ansammlung" bedürfe einer einschränkenden Auslegung. Dabei müsse das öffentliche Interesse daran, eine weitere Ausbreitung des Infektionsgeschehens zu verhindern, in einen "angemessenen und vernünftigen Bezug zu den Bedürfnissen und unantastbaren Rechten der Bürger" gesetzt werden, teilte das Gericht mit. 

Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine "Ansammlung" vorliege, sei die Frage, ob dem Zusammentreffen die Absicht zugrunde liege, sich für einen längeren als nur flüchtigen Moment gemeinsam an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Durch dieses Kriterium könne vermieden werden, dass die rein zufällige gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Personen zur Ordnungswidrigkeit werde. Zum anderen sei entscheidend, dass bei dem Zusammentreffen der vorgegebene Mindestabstand zwischen den Personeneingehalten werde. Diese Kriterien seien in dem zugrunde liegenden Fall erfüllt.

pdi/dpa/LTO-Redaktion

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OLG Koblenz zur verbotenen Ansammlung nach Corona-VO: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44574 (abgerufen am: 13.09.2026 )

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